Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

BGH weist Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern ab

RA Dr. Sylko Winkler, Partner bei BMH Bräutigam & Partner, Berlin

In zwei lang erwarteten Urteilen hat der BGH am 27. 9. 2011 – XI 182/10, DB 2011 S. 2649 und  XI ZR 178/10, DB 0459112 über die Klagen zweier Bankkunden entschieden, die als „Zertifikate“ bezeichnete Anleihen der inzwischen insolventen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (nachfolgend nur „Emittentin“) im Zweiterwerb von ihrer Bank erworben hatten. Die Rückzahlung sollte in Abhängigkeit von der Entwicklung eines virtuellen Aktienkorbes erfolgen. Im ungünstigsten „Normalfall“ wäre lediglich das eingesetzte Kapital zurückbezahlt worden. Nach der Insolvenz der Emittentin waren die Anleihen weitestgehend wertlos. Die Kläger behaupteten, die Bank habe ihre Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt und machten Schadensersatz geltend. Das LG hatte den Klägern zunächst Recht gegeben, in der Berufung vor dem OLG Hamburg unterlagen sie jedoch. Der BGH wies die Revisionen der Kläger als unbegründet zurück. Zusammengefasst führte er folgende Gründe an:

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Zeitliche Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Schon Ende April 2011 hat der deutsche Gesetzgeber das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch das „Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung“ geändert. Die Neuregelungen betreffen unterschiedliche Aspekte der Arbeitnehmerüberlassung, wie z.B. den Anwendungsbereich des AÜG, Ausnahmen von der Erlaubnispflicht oder auch Informationspflichten des Entleihers.

Eine wesentliche Änderung tritt jedoch erst mit Wirkung zum 1. 12. 2011 in Kraft. So lautet der neue § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG wie folgt: „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“. Gänzlich unbeantwortet lässt der Gesetzgeber jedoch die Frage, welche Bedeutung dem Begriff „vorübergehend“ zukommt. (mehr …)

Compliance contra Arbeitnehmerdatenschutz

RA Dr. Hans-Peter Löw, Partner, Allen & Overy, Frankfurt/M.

Gesetzmäßiges Handeln im Unternehmen, Schutz des Gesellschaftsvermögens, Verbraucherschutz – hehre Ziele, die zu verfolgen jedermann begrüßen wird. Wenn aber zur Aufdeckung ungesetzlichen Handelns personenbezogene Daten von Arbeitnehmern verarbeitet werden müssen, ist zumindest die öffentliche Meinung merkwürdig widersprüchlich. Und wenn ein Arbeitnehmer Gesetzesverstöße im Unternehmen öffentlich anprangert, halten die deutschen Arbeitsgerichte eine verhaltensbedingte Kündigung für wirksam, während der EuGH dem Whistleblower eine Entschädigung zuspricht. Wie so häufig werden in der Diskussion oft vermeintlich zwingend erscheinende Lösungsvorschläge unterbreitet, ohne die Auswirkungen auf andere Rechtsgüter zu berücksichtigen. (mehr …)

Anhäufung von Urlaub bei Langzeiterkrankung: EuGH erlaubt Einschränkung

RA Markulf Behrendt, Allen & Overy LLP, Hamburg

Mit seinem Urteil vom 22. 11. 2011 (AZ C-214/10, Rs „KHS“, DB0462342) hat der EuGH eine zeitliche Beschränkungsmöglichkeit für die Ansammlung wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs bejaht. Dieses begrüßenswerte Urteil dürfte bundesweit zu einem erleichterten Aufatmen unter Arbeitgebern geführt haben.

Als zeitlichen Richtwert für eine Beschränkung halten die Richter in Luxemburg 15 Monate für angemessen, d.h. ein Verfall nicht genommenen Urlaubs nach 15 Monten würde nach Auffassung der EuGH nicht gegen europäische Grundsätze verstoßen. (mehr …)

Zusammenarbeit europäischer Wettbewerbsbehörden bei grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlüssen

RA Martina Maier, Partnerin bei McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel

Am Ende eines Transaktionsprozesses muss vor der tatsächlichen Übernahme des Zielunternehmens oft noch die Zustimmung der zuständigen Wettbewerbsbehörden abgewartet werden. In manchen Fällen ist nur eine Wettbewerbsbehörde zuständig, in anderen müssen gleich mehrere Wettbewerbsbehörden den Zusammenschluss freigeben. Im letzteren Fall können Fusionskontrollverfahren sehr aufwendig und zeitraubend sein. Bei problematischeren Zusammenschlüssen, insbesondere beim Zusammenschluss von Wettbewerbern, kommt es auch durchaus vor, dass die parallel zuständigen Behörden verschiedener Länder in der inhaltlichen Beurteilung des Vorhabens zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und divergierende Vorstellungen haben, wie die wettbewerblichen Bedenken ausgeräumt werden könnten. Für die beteiligten Unternehmen, die Wettbewerbsbehörden und auch am Ausgang der Verfahren interessierte Dritte können solche Divergenzen sehr unbefriedigend sein. (mehr …)

Aktuelle Entwicklungen bei der Nutzenbewertung von Arzneimitteln

RA Peter Homberg, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff

Das  Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) ist am 1. 1. 2011 in Kraft getreten und zielt vordergründig darauf ab, den Preis eines Arzneimittels an dessen Nutzen zu koppeln und dadurch die steigenden Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Arzneimittel einzudämmen. So soll ein Ausgleich zwischen innovativen Arzneimitteln einerseits und bezahlbaren Arzneimitteln andererseits erreicht werden, der insbesondere zu einem fairen Wettbewerb, aber auch zu einer stärken Orientierung am Wohl des Patienten führen soll. (mehr …)

Ohne „Checkliste“ kein Vergabeausschluss

RA Holger Schröder, Rödl & Partner, Nürnberg

Verlangen öffentliche Auftraggeber von den Bietern bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen Nachweise, müssen diese nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in einer abschließenden Liste zusammengestellt werden. Diese auf den ersten Blick selbstverständliche Regelung hat für die Teilnehmer eines Ausschreibungswettbewerbs große Bedeutung. Die Regelung ist Ausfluss des vergaberechtlichen Anliegens, die gemäß der VOL/A durchzuführenden Beschaffungsverfahren transparent zu gestalten und die Quote formal fehlerhafter Angebote zu senken. Denn nur ein vollständiges und formal einwandfreies Angebot kann von den öffentlichen Auftraggebern gewertet werden. Andernfalls droht dem betroffenen Bieter der Angebotsausschluss. (mehr …)

Referentenentwurf der 8. GWB-Novelle

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat kürzlich den Referentenentwurf der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht. Die Novelle soll am 1. 1. 2013 in Kraft treten. Sie betrifft im Wesentlichen die Fusionskontrolle. Weitere wichtige Änderungen beziehen sich auf die Rechte im Kartellordnungswidrigkeitsverfahren.

Fusionskontrolle

Die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen wird an die europäische Fusionskontrolle angepasst. Das GWB übernimmt das ökonomisch ausgerichtete Untersagungskriterium der „erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ (engl. significant impediment to effective competition oder kurz „SIEC“). Nach geltendem Recht ist ein Zusammenschluss gem. § 36 Abs. 1 GWB vom Bundeskartellamt zu untersagen, wenn die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten war; dieser Tatbestand wird künftig – ebenso wie auf europäischer Ebene – als Regelbeispiel beibehalten. Die neue Vorschrift soll die Erfassung komplexer Oligopolprobleme verbessern. Mit ihr wird eine Verschiebung der Prüfung von Marktstrukturen auf tatsächliches Verhalten der Unternehmen im Wettbewerb einhergehen. Die Verfahren könnten damit aufwändiger werden, die Ergebnisse allerdings auch besser. Anders als die europäische Fusionskontrolle hält das GWB an den gesetzlichen Vermutungen für Marktbeherrschung fest. Die Schwelle für die vermutete Einzelmarktbeherrschung wird auf einen Markanteil von 40% angehoben.

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Gesetzgebungsverfahren zu EU-Bilanzregeln nimmt Fahrt auf

RA/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, Düsseldorf

In das festgefahrene Gesetzgebungsverfahren zur Ausnahme von Kleinstunternehmen von EU-Bilanzregeln ist inzwischen Bewegung gekommen. Der ursprüngliche Vorschlag der EU-Kommission hatte die Empfehlungen der Experten-Gruppe zum Bürokratieabbau (Stoiber-Gruppe) aufgegriffen. Kleinstunternehmen (laut Vorschlag wenn sie zwei von drei Kriterien nicht überschreiten: 500.000 € Bilanzsumme, 1 Mio. € Nettoumsatzerlöse, durchschnittlich 10 Arbeitnehmer im Geschäftsjahr) sollten komplett von den EU-Bilanzvorschriften (RL 78/660/EWG) befreit werden. Die Befreiung hätte dann noch von den Mitgliedstaaten an die Unternehmen weitergegeben werden müssen, da es sich um ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten handelte.In erster Lesung hatte das Europäische Parlament den Kommissionsvorschlag mit fast 2/3-Mehrheit unterstützt. Ziel war es u. a., den Unternehmen die aufwendige doppelte Buchführung zu ersparen. Im Rat hat eine Sperrminderheit bestehend aus u. a. Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Belgien und Luxemburg den Entbürokratisierungsvorschlag lange Zeit blockiert.  (mehr …)

GbR im Mietrecht – Stolpersteine im Zusammenhang mit dem Schriftformerfordernis

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Sowohl das mietrechtliche Schriftformerfordernis in § 550 BGB als auch die Rechtsfähigkeit und Vertretungsberechtigung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind seit Jahren Dauerbrenner in der Rechtsprechung. In Kombination potenziert sich die Gefahr eines Fehlers und bedarf daher in der Praxis besonderer Aufmerksamkeit. Das OLG Hamm hat sich Anfang des Jahres (Urteil vom 16. 2. 2011, Az. I-30 U 53/10) in eine lange Reihe BGH-Entscheidungen zum Thema eingeordnet und die vom BGH aufgestellten strengen Anforderungen bestätigt. (mehr …)