Nach § 54 BetrVG kann für Konzerne ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Hierfür bedarf es der Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte oder – sofern in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht – der Betriebsräte. In der Praxis stellt sich insoweit immer wieder die Frage, ob ein Konzernbetriebsrat auch dann errichtet werden kann, wenn es sich um einen öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzern handelt, also die Konzernspitze ein öffentlich-rechtliches Unternehmen ist. Denn nach § 130 BetrVG ist das Betriebsverfassungsgesetz auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nicht anwendbar. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 26. August 2020 noch einmal klargestellt hat, steht diese Vorschrift der Errichtung eines Konzernbetriebsrats in einem öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzern jedoch nicht entgegen. Vielmehr kann auch dort ein Konzernbetriebsrat errichtet werden (BAG v. 26. August 2020 – 7 ABR 24/18). (mehr …)