Neuordnung des Geschäftsgeheimnisschutzes in Deutschland

RA Dr. Thomas Nägele, Partner / RA Alexander Stolz, LL.M., SZA Schilling, Zutt & Anschütz

Der von der Bundesregierung jüngst vorgelegte Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zwingt Unternehmen zur Überprüfung und Ergänzung der internen Strukturen zum Geheimnisschutz. Fehlt es an einer ausreichenden und dokumentierten Geheimnisschutz-Compliance, kann dies erhebliche negative Folgen haben.

Während viele Unternehmen möglicherweise noch mit den Auswirkungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung beschäftigt sind, steht bereits die nächste „Compliance-Hausaufgabe“ vor der Tür: Seit Juli 2018 wartet der Gesetzesentwurf zum neuen Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) auf seine Verabschiedung. Das Gesetz soll voraussichtlich Anfang 2019 in Kraft treten und die Anforderungen der EU-Geschäftsgeheimnisschutz-Richtlinie ins nationale Recht umsetzen. Ziel dieser 2016 erlassenen Richtlinie ist die Harmonisierung des Geheimnisschutzes in der EU, der bislang erhebliche Unterschiede aufwies. Beispielsweise gab es schon keine einheitliche Definition, was als Geschäftsgeheimnis galt und was nicht.

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