Insolvenzantrag – untaugliches Mittel zum Forderungseinzug

RA Dr. Maximilian Baier, Associate, Hogan Lovells, München

In seiner Entscheidung vom 25. 10. 2012 – IX ZR 117/11 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung bestätigt. Das Urteil, dem vollumfänglich zuzustimmen ist, ist u. a. für Gläubiger interessant, die aufgrund einer rückständigen Forderung Insolvenzantrag gestellt haben. Schuldner versuchen häufig, die Insolvenzeröffnung durch die Befriedigung des antragstellenden Gläubigers abzuwenden. Die Freude des Gläubigers über die Befriedigung dürfte jedoch häufig nicht lange währen. Denn kommt es später doch noch zu einem Insolvenzverfahren, muss er – wie das Urteil anschaulich zeigt – mit der Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter rechnen, es sei denn er hatte ausnahmsweise keinen Anlass, an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu zweifeln.

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Insolvenzfestigkeit der Pfändung von Versicherungsforderungen

RA Dr. Maximilian Baier, Associate, Hogan Lovells, München

In einer beachtenswerten Entscheidung vom 26. 1. 2012 – IX ZR 191/10, DB 2012 S. 684 hat der BGH zur Insolvenzfestigkeit der Pfändung aufschiebend bedingter Forderungen Stellung genommen und die bisherige Kasuistik zu § 91 Abs. 1 InsO, der grundsätzlich den Erwerb von Rechten an Gegenständen der Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung ausschließt, um einen Anwendungsfall bereichert.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Schuldner sämtliche ihm aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags zustehenden Ansprüche für den Todesfall und weitere Ansprüche für den Erlebensfall zur Sicherheit an eine Bank abgetreten. Zudem sollte der Schuldner den Versicherungsvertrag nur mit Zustimmung der Bank kündigen dürfen. Später pfändete das Finanzamt des klagenden Landes alle Ansprüche und Rechte (einschließlich der Gestaltungsrechte) des Schuldners aus der Lebensversicherung. Im sich anschließenden Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zog der beklagte Insolvenzverwalter nach Kündigung der Lebensversicherung den Rückkaufswert zur Masse. Nach Ansicht des BGH nahm der Kläger den Insolvenzverwalter zurecht hinsichtlich des Rückkaufswerts in Anspruch, obwohl die Kündigung der Versicherung erst nach Verfahrenseröffnung erfolgt war.

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