Betriebsratskosten: Wann muss der Arbeitgeber einen Betriebsratsanwalt zahlen?

RA Bernd Weller, FAArbR und Partner, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Frankfurt/Main

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Immer wieder kommt es zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zum Streit darüber, ob und zu welchen Konditionen der Betriebsrat einen Rechtsanwalt zur Unterstützung seiner Arbeit hinzuziehen kann. Einerseits sieht § 40 BetrVG die Pflicht des Arbeitgebers vor, die erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen. Andererseits sieht § 80 Abs. 3 BetrVG nur unter folgenden Gesichtspunkten das Recht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen vor.

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Führungskräfte in Matrix-Strukturen: Wer gehört wohin?

RA Bernd Weller, FAArbR und Partner, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Frankfurt/Main

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Bewegen sich Führungskräfte in klassischen Matrixstrukturen, können sie – arbeitsrechtlich – in mehreren Betrieben i.S.d. § 99 BetrVG „eingestellt“ sein. Das hat das LAG Baden-Württemberg kürzlich entschieden (Beschluss vom 28.05.2014 – 4 TaBV 7/13). Dieser Beschluss aus Stuttgart sorgt bereits für Furore: Es ist zu erwarten, dass Betriebsräte die vermittelte Erkenntnis schnell zu nutzen suchen. Bei der Neubesetzung von Führungspositionen steht vielen Betriebsräten mit dem Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 BetrVG nun ein Mittel zur Verfügung, um die (ungeliebte) Auswahl von Vorgesetzten zu verzögern, wenn nicht zu beeinflussen. » weiterlesen

LAG Köln: Nachtarbeitszuschläge für Betriebsräte auch ohne Nachtarbeit

RA Bernd Weller, FAArbR und Partner, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Frankfurt/Main

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Die Überschrift führt zu einem Störgefühl. Kann es sein, dass ein Arbeitnehmer Nachtzuschläge erhält, obwohl er gar nicht nachts gearbeitet hat? Kann diese Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeiten übernommen hat?

Die 12. Kammer des LAG Köln hatte genau zu diesen Fragen am 19. 12. 2013 (Az. 12 Sa 682/13, DB0648347) zu entscheiden.

Das Betriebsratsmitglied war teilweise (3,5 Stunden täglich) von seinen Arbeitspflichten entbunden, um Betriebsratstätigkeiten auszuüben. Vor Aufnahme des Betriebsratsamts war der Arbeitnehmer in der Logistik tätig, nahm seine tägliche Arbeit – wie alle vergleichbaren Kollegen– an fast jedem Tag um oder vor 4.00 Uhr morgens auf und verdiente daher Nachtzuschläge. Mit der Übernahme des Betriebsratsamts wurde der Arbeitnehmer nicht nur teilfreigestellt; zudem wurde zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart, dass der Arbeitnehmer künftig täglich erst ab 6.00 Uhr im Betrieb anwesend sein solle, um eine bessere Erreichbarkeit für die Mitarbeiter zu gewährleisten. Der Großteil der Arbeitnehmer (außerhalb der Logistik) begann den Arbeitstag erst ab 10.00 Uhr. » weiterlesen

BAG: Stimmungsumschwung bei Anforderungen an Betriebsratsbeschlüsse?

RA Bernd Weller, FAArbR und Partner, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Frankfurt/Main

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Der 1. Senat des BAG hat am 9. 7. 2013 (1 ABR 2/13) angekündigt, seine Auffassung zu den Anforderungen an einen wirksamen Betriebsratsbeschluss ändern zu wollen. Da auch der 7. Senat des BAG in der Vergangenheit bereits Entscheidungen zu dieser Sachfrage getroffen hat, konnte der 1. Senat nicht einfach seine Meinung ändern, sondern musste beim 7. Senat anfragen, ob er sich dem Meinungsumschwung anschließen wolle. Für den Fall, dass der 7. Senat dies nicht tut, muss der Große Senat des BAG entscheiden.

Worum geht es inhaltlich? Der Betriebsrat ist ein Kollektivorgan. Einzelne Mitglieder können nicht einfach Entscheidungen treffen, die das Gremium binden. Dazu muss der Betriebsrat förmliche Beschlüsse fassen. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG setzt ein wirksamer Beschluss – neben der Beschlussfähigkeit, also der Anwesenheit einer ausreichenden Anzahl von Betriebsratsmitgliedern – insbesondere voraus, dass in der Ladung zu der Betriebsratssitzung bereits sämtliche Themen, über die abgestimmt werden soll, hinreichend bestimmt genannt sind. Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nach bisheriger Auffassung des BAG nur dann zulässig, wenn die geladenen Betriebsratsmitglieder sämtlich bei der Betriebsratssitzung anwesend sind und einstimmig die Erweiterung der Tagesordnung annehmen. Der 1. Senat möchte an dieser Stelle seine Rechtsprechung lockern. Nach seiner neuen Auffassung soll die Anwesenheit sämtlicher Betriebsratsmitglieder nicht erforderlich für die Erweiterung der Tagesordnung sein. Vielmehr sollen die Beschlussfähigkeit des Gremiums sowie die einstimmige Annahme der Erweiterung der Tagesordnung genügen.

Was sich wie ein typisches Beispiel juristischer Haarspalterei anhört, kann in der Praxis gravierende Auswirkungen haben. » weiterlesen