Sanierungspläne systemrelevanter deutscher Banken

RA Dr. Berthold Kusserow, LL.M. (McGill), Partner, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Bis zum 30. 11. 2012 konsultiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entwurf eines Rundschreibens zu den „Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen“ (MaSan). Das Schreiben richtet sich an systemrelevante deutsche Kreditinstitute und deutsche Tochterbanken ausländischer systemrelevanter Institutsgruppen. Die betroffenen Institute erhalten (bzw. erhielten) von der BaFin eine Aufforderung, Sanierungspläne zu erstellen.

Grundlage der Konsultation ist das am 4. 11. 2012 durch die Staats- und Regierungschefs der G20 verabschiedete und vom Financial Stability Board (FSB) erarbeitete Papier zu den Kernelementen für ein effizientes Abwicklungsregime. Es empfiehlt u. a., Sanierungspläne zu entwickeln und regelmäßig zu aktualisieren. Bislang war geplant, die Vorgaben des Papiers zum 1. 1. 2013 durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz in nationales Recht zu überführen. Im Vorfeld hierzu stützt die BaFin ihre Konsultation nunmehr jedoch auf die seit langem im Kreditwesengesetz enthaltenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation.

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„Crisis Management Directive“ – Ein letzter Wille, der es in sich hat

RA Dr. Berthold Kusserow, LL.M. (McGill), Partner, Allen & Overy LLP

Kürzlich veröffentlichte die Europäische Kommission den mit Spannung erwarteten Entwurf einer RL „zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen“, die unter dem Namen „Crisis Management Directive“ (CMD) bekannt wurde. Sie erweitert bereits bestehende Krisenbewältigungstools erheblich und verpflichtet Banken und Finanzdienstleister (Institute), sich präventiv mit möglichen Krisenszenarien auseinanderzusetzen – wie dies in den USA und in UK heute schon verpflichtend ist.

Institute müssen unter der CMD einen sog. „Living Will“ (Sanierungsplan) erstellen, der auf der Basis unterschiedlicher (Krisen-)Szenarien Rettungsmaßnahmen und deren Umsetzung aufzeigt. Er unterscheidet sich grundlegend von den im deutschen Recht vorgesehenen Krisenbekämpfungs- und -bewältigungsplänen, insbesondere auch vom deutschen Sanierungs- bzw. Reorganisationsplan gemäß den Regelungen des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes. Ein „Living Will“ ist präventiv vorzuhalten und laufend zu aktualisieren. Er beinhaltet Vorkehrungen und Maßnahmen, die es dem Institut im Falle einer wesentlichen Verschlechterung seiner Finanzlage ermöglichen, seine langfristige Lebensfähigkeit wiederherzustellen.

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