RAìn/FAArbR Daniela Gunreben bei Rödl & Partner, Nürnberg
Seit Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes im Jahre 1985, welches dann im Jahre 2001 durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) abgelöst wurde, gibt es Unklarheiten, ob und mit welcher Begründung Befristungen von Arbeitsverträgen zulässig sind. Gerade auch die Mangold-Entscheidung zum § 14 Abs. 3 TzBfG a. F. durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 22. 11. 2005 verdeutlichte, dass das deutsche Arbeitsrecht nicht vom europäischem Recht abgelöst betrachtet werden kann. Der § 14 Abs. 3 TzBfG und damit die sachgrundlose unbeschränkte Befristung für Mitarbeiter ab dem 52. Lebensjahr war wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf wegen Altersdiskriminierung unzulässig. Herr Mangold konnte sich wirksam auf die unbefristete Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses berufen. Der Gesetzgeber fasste – den europarechtlichen Ausführungen des EuGH folgend – den § 14 Abs. 3 TzBfG am 1. 5. 2007 neu. Ob die Neufassung den Anforderungen des EuGH nunmehr stand hält, ist aber noch nicht abschließend geklärt.