Die Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen stellt die die Einziehung betreibenden Gesellschafter immer wieder vor ganz erhebliche Hürden. Davon liegen zwei ganz wesentliche Problempunkte im Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters begründet: Zunächst muss die Gesellschaft in der Lage sein, den zu zahlenden Betrag aus freien Mittel zu leisten, die nicht der Kapitalbindung des § 30 Abs. 1 GmbHG unterliegen (§ 34 Abs. 3 GmbHG). Andernfalls ist der Einziehungsbeschluss bereits entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Ferner gingen die Rechtsprechung und weite Teile der schreibenden Fachwelt über Jahrzehnte davon aus, dass die Zahlung unter Beachtung dieser Vorgabe auch tatsächlich erfolgen muss, damit der Beschluss überhaupt wirksam wird.
Die Notwendigkeit dieser Anforderung hatte eine Reihe von Autoren bereits länger bezweifelt. Der BGH hat nun mit Urteil vom 24. 1. 2012 – II ZR 109/11, DB 2012 S. 504 entschieden, dass ein (nicht nichtiger) Einziehungsbeschluss bereits mit seiner Bekanntgabe gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter wirksam wird. Der II. Zivilsenat erleichtert damit die Einziehung von Geschäftsanteilen und das Loswerden unliebsamer Gesellschafter ganz erheblich.