Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform – Insolvenzfestigkeit von Lizenzen

RA Dr. Gregor Schmid, LL.M. (Cambridge), Partner, Taylor Wessing, Berlin

„Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt“ – Mit dieser Ankündigung hat das  BMJ am 23. 1. 2012 einen Referentenentwurf für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vorgelegt (Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, DB0466327).  Der Referentenentwurf enthält auch eine Neuregelung für Lizenzverträge in der Insolvenz des Lizenzgebers.

Die Problematik von Lizenzen in der Insolvenz – insbesondere des Lizenzgebers – ist seit längerem bekannt. Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung unterliegt ein gegenseitiger Vertrag, der noch von keiner Seite vollständig erfüllt wurde, dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters (§ 103 InsO). Dem Wahlrecht unterfallen, anders als nach der zuvor geltenden Konkursordnung, auch Lizenzverträge. Wählt der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung, wird der Lizenzvertrag dauerhaft undurchsetzbar. Zugleich entfallen – nach überwiegend vertretener Ansicht – die eingeräumten Nutzungsrechte. Für den Lizenznehmer des insolventen Lizenzgebers kann der Wegfall der Nutzungsrechte einschneidende, teils ruinöse Folgen haben. Forschungs- oder Vertriebsinvestitionen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechte getätigt wurden, drohen wertlos zu werden. Auch bereits erteilte Unterlizenzen sind gefährdet. » weiterlesen