Genussrechtsbedingungen, die keine Regelung für den Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (BGAV) enthalten, sind nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn die Emittentin als abhängige Gesellschaft einen BGAV abschließt. Wenn bei Abschluss des BGAV die Prognose hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Emittentin entsprechend positiv gewesen ist, müssen die vollen ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen erbracht werden und dürfen die Rückzahlungsansprüche nicht herabgesetzt werden – unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Ertragslage der Emittentin.