Der Betriebsrat hat nach dem BetrVG u.a. die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Mitarbeiter geltenden Gesetze, wie z.B. das MuSchG, eingehalten werden. Damit der Betriebsrat seine Überwachungsaufgabe durchführen kann, ist er vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hieraus folgt ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Insoweit stellt sich die Frage, ob datenschutzrechtliche Aspekte einem solchen Auskunftsanspruch entgegenstehen. » weiterlesen