Ein Unternehmen kann sich einer Kartellbuße nicht mit dem Verweis entziehen, es sei aufgrund einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung irrtümlich von der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens ausgegangen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in der Rs. „Schenker“ klargestellt und damit der Einführung des Schuld ausschließenden „Verbotsirrtums“ in das europäische Kartellrecht eine klare Absage erteilt (Az. C-681/11).
Speditionsunternehmen aus Österreich hatten bei ihrer „Kooperation“ u. a. auf die fehlerhafte anwaltliche Beratung vertraut – die nationale Kartellbehörde sprach dennoch ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen europäisches Kartellrecht aus. Generalanwältin Kokott hatte in ihren Schlussanträgen gefordert, den Verbotsirrtum unter strengen Voraussetzungen auch im europäischen Kartellrecht anzuerkennen (vgl. Mäger, Rechtsboard vom 24. 5. 2013). Im konkreten Fall sah sie diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt.