Bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein öffentliches Übernahmeangebot sind grundsätzlich auch die vom Bieter für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise zu berücksichtigen, so den BGH in einem aktuellen Urteil vom 07.11.2017 (II ZR 37/16). Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Anfang 2014 übernahm der US-Konzern McKesson den Stuttgarter Pharmahändler Celesio. Im Vorfeld hatte McKesson Wandelschuldverschreibungen der Celesio von einem Hedgefonds erworben und unmittelbar danach in Aktien gewandelt. Der höchste dabei gezahlte Preis betrug 30,95 €. Die klagenden Aktionäre, die das Übernahmeangebot zum Preis von 23,50 € je Aktie angenommen hatten, verlangten Zahlung des Differenzbetrags von 7,45 € je Aktie.