Mit der Eröffnung förmlicher Beihilfeprüfverfahren gegen Irland (Apple), Luxemburg (Fiat Finance and Trade) und die Niederlande (Starbucks) am 11. 6. 2014 hat die EU-Kommission die ersten konkreten Maßnahmen zur Anwendung des EU-Beihilferechts gegen die aggressive Steuerplanung multinationaler Unternehmen ergriffen. Die Kommission hat in diesen Fällen Bedenken, dass die Steuerbehörden diesen Unternehmen einen selektiven Vorteil in Form von Steuerentscheiden gewährt haben könnten, in denen eine vorteilhafte Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage festgeschrieben wird. Die Kommission hat bereits angekündigt, dass sie in den kommenden Monaten weitere Fälle, in diesen und anderen EU-Mitgliedstaaten mutmaßliche Beihilfen in Form von Steuerentscheiden untersuchen wird.
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Beihilferecht: Neue EU-Verfahrens-verordnung – Auskunftspflicht und Sektoruntersuchung
Der Rat der Europäischen Union hat am 23. 7. 2013 Änderungen der Verfahrensverordnung (VerfVO) verabschiedet, welche die Vorschriften für die Durchführung von Beihilfeuntersuchungen in der EU regeln. Alle Unternehmen – auch solche, die selbst nicht von staatlichen Beihilfen profitieren – sollten sich dieser Änderungen bewusst sein, insbesondere da der Text in Kürze in Kraft treten wird und Bußgelder vorsieht. Die bedeutsamsten Änderungen werden nachfolgend zusammengefasst.
Auskunftsersuchen in Beihilfeuntersuchungen
Die Gewährung von staatlichen Beihilfen an öffentliche oder private Unternehmen ist in der EU verboten, solange die Beihilfe nicht von der Europäischen Kommission (Kommission) genehmigt wurde. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Basis einer Notifizierung durch den beihilfegewährenden Mitgliedstaat oder einer Beschwerde eine Beihilfeuntersuchung einleiten.
Zusammenarbeit europäischer Wettbewerbsbehörden bei grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlüssen
Am Ende eines Transaktionsprozesses muss vor der tatsächlichen Übernahme des Zielunternehmens oft noch die Zustimmung der zuständigen Wettbewerbsbehörden abgewartet werden. In manchen Fällen ist nur eine Wettbewerbsbehörde zuständig, in anderen müssen gleich mehrere Wettbewerbsbehörden den Zusammenschluss freigeben. Im letzteren Fall können Fusionskontrollverfahren sehr aufwendig und zeitraubend sein. Bei problematischeren Zusammenschlüssen, insbesondere beim Zusammenschluss von Wettbewerbern, kommt es auch durchaus vor, dass die parallel zuständigen Behörden verschiedener Länder in der inhaltlichen Beurteilung des Vorhabens zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und divergierende Vorstellungen haben, wie die wettbewerblichen Bedenken ausgeräumt werden könnten. Für die beteiligten Unternehmen, die Wettbewerbsbehörden und auch am Ausgang der Verfahren interessierte Dritte können solche Divergenzen sehr unbefriedigend sein. » weiterlesen