In der arbeitsrechtlichen Praxis häufen sich Fälle, in denen Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Auskunft über ihre beim Arbeitgeber gespeicherten personenbezogenen Daten dazu verwenden, um ihre Position gerade beim Aushandeln von Abfindungen zu verbessern. Problematisch kann es werden, wenn der Auskunftsanspruch sehr in die Tiefe geht und zudem die Herausgabe von Datenkopien verlangt wird. In solch einem Fall entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG): Ein Arbeitnehmer, der umfassend Herausgabe von Datenkopien verlangt, muss genau bezeichnen, um welche Unterlagen es ihm geht (2 AZR 342/20).