Unter Arbeitsrechtlern ist umstritten, ob das geltende Arbeitszeitgesetz noch in die Zeit passt. Vielfach wird es für dringend reformbedürftig gehalten. Ungeklärt ist insbesondere, ob die allgemeine arbeitszeitgesetzliche Pflicht zur reinen Überstundenerfassung (§ 16 Abs. 2 ArbZG) noch europarechtskonform ausgelegt werden kann, oder geändert werden muss. Denn der EuGH (C-55/18) hatte bereits in 2019 entschieden, dass Arbeitszeit grundsätzlich durch ein objektives, verlässliches und transparentes System erfasst werden muss. Dem Koalitionsvertrag der Ampelkoalition lässt sich jedoch außer einer Absichtserklärung flexible Arbeitsmodelle weiterhin zu ermöglichen, eine grundlegende Reform des Arbeitszeitgesetzes nicht ausdrücklich entnehmen. Der sich aus der EuGH-Rechtsprechung ergebende Anpassungsbedarf solle zunächst im Dialog mit den Sozialpartnern geprüft werden. » weiterlesen