Das ist der Hammer! – Grenzen des Wettbewerbs

Dr. Paul de Beauregard

RA/FAArbR Dr. Paul Melot de Beauregard, LL.M., Partner, McDermott Will & Emery, München

Im harten Wettbewerb um Kunden haben Unternehmen immer wieder neue Einfälle, um aus der breiten Masse des allgemeinen Angebots herauszustechen. Dies betrifft natürlich auch die Pharmabranche. Jüngst hatte ein Pharmaunternehmen sein Produkt, es ging um Blutzuckermesssysteme, dergestalt beworben, dass es niedergelassenen Ärzten in einem schmucken Geschenkkarton einen handelsüblichen Hammer in die Praxis schickte. Der Geschenkkarton trug dabei die Aufschrift „Hammerpreise schonen Ihr Budget!“. Endlich mal ein Präsent, mit dem man etwas anfangen kann, werden viele Ärzte gedacht haben. All die Mousepads, Schlüsselanhänger oder Baseballkappen gehen einem allmählich auf die Nerven!

Solchermaßen kreative Ideen bleiben natürlich selten im Kreis der Beteiligten und so bekam auch der Wettbewerb von dieser schlagfertigen Werbung Kenntnis. Dieser fühlte sich mit unlauteren Mitteln überholt und so war es eine Frage der Zeit, bis ein Konkurrenzunternehmen Klage auf Unterlassung erhob. » weiterlesen

Erholungsbeihilfe für Gewerkschaftsmitglieder

Dr. Paul de Beauregard

RA/FAArbR Dr. Paul Melot de Beauregard, LL.M., Partner, McDermott Will & Emery, München

Mit Urteil vom 21. 5. 2014 – 4 AZR 50/13, DB0662592 u.a. entschied der für Tarifsachen zuständige Vierte Senat des BAG, dass es keinen Bedenken begegnet, wenn ein Arbeitgeber in einem Tarifvertrag den Mitgliedern der entsprechenden Gewerkschaft eine sog. „Erholungsbeihilfe“ in Höhe von EUR 200 gewährt, anderen Arbeitnehmern dagegen nicht. Insbesondere hätten die übrigen Mitarbeiter keinen Anspruch aus dem sog. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das BAG hat diese Entscheidung einer Presseerklärung für würdig erachtet. Sie bringt zwar nichts Neues, doch ist sie ein weiteres Beispiel für den seit einigen Jahren unter dem Vorgänger des jetzigen Vorsitzenden bereits begonnenen Schwenk des Senats hin zur erlaubten Ungleichbehandlung von Gewerkschaftsmitgliedern. » weiterlesen

Änderung der Aktionärsrechterichtlinie – Kritische Bestandsaufnahme des Entwurfs der EU-Kommission

RA Dr. Tim Johannsen-Roth, Partner, Linklaters, Düsseldorf

RA Dr. Tim Johannsen-Roth, Partner, Linklaters, Düsseldorf

Anfang April hat die EU-Kommission ihren mit großem Interesse erwarteten Entwurf einer Richtlinie (2014/0121 [COD]) zur Änderung der aus dem Jahre 2007 stammenden Aktionärsrechterichtlinie (2007/36/EG) vorgelegt. Die in der Änderungsrichtlinie enthaltenen Regelungen sollen v. a. zu einer stärkeren Überwachung der Vergütungspolitik börsennotierter Unternehmen sowie zu einer erhöhten Transparenz und Kontrolle bei Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen durch die Aktionäre führen. Die Änderungsrichtlinie soll zudem die „wahren“ Aktionäre leichter identifizierbar machen und die Transparenz mit Blick auf das Tätigkeitsfeld institutioneller Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater erhöhen.

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Sanierung und Abwicklung von Banken – EU-Parlament beschließt zweite Säule der Bankenunion

RA Andreas Steck, Partner, Linklaters LLP, Frankfurt/M.

RA Andreas Steck, Partner, Linklaters LLP, Frankfurt/M.

Das EU-Parlament hat am 15. 4. 2014 in erster Lesung den Entwurf für eine Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Banking Resolution and Restructuring Directive – „BRRD“) und den Entwurf für eine Verordnung für den Einheitlichen Bankenabwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – „SRM“) angenommen. Es ist zu erwarten, dass diese Gesetzesvorhaben noch im Juni verkündet werden, wobei die Umsetzung der BRRD in nationales Recht bereits bis Ende 2014 zu erfolgen hat. Wesentliche Teile des SRM werden hingegen erst ab 2016 Anwendung finden.

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Schützt ausländisches Insolvenzverfahren vor Geschäftsführerhaftung wegen vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge?

RA Dr. Klaus U. Eyber, Partner, Kaye Scholer, Frankfurt/M.

RA Dr. Klaus U. Eyber, Partner, Kaye Scholer, Frankfurt/M.

Das mehr oder weniger seriöse Geschäft des sog. „Insolvenz-Tourismus“ ist schon länger bekannt. Im Kern geht es darum, den sog. COMI (Center of Main Interest) eines deutschen Schuldners in das EU-Ausland zu verlegen und dort die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einzuleiten. Das bevorzugte Ziel entsprechender Sanierungen ist dabei u. a. England, und zwar insbesondere wegen der sog. Restschuldbefreiung, die dort lediglich ein Jahr beträgt, dh nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Verfahrens ist der Schuldner schuldenfrei. Das ist aufgrund der europäischen Insolvenzverordnung Nr. 1346/2000 (EuInsVO) auch im Inland – also Deutschland – anzuerkennen, obwohl hierzulande die Restschuldbefreiung erst nach drei Jahren und auch nur dann eintritt, wenn eine Mindestbefriedigungsquote von 25 % erfüllt worden ist und die Verfahrenskosten bezahlt wurden. Die Sache wird dann problematisch und für die betroffenen Gläubiger sehr ärgerlich, wenn die Insolvenz letztlich auf betrügerischen Handlungen des Schuldners beruht und der – entsprechend beratene – Schuldner seinen COMI nur zum Schein verlegt, was die ausländischen Gerichte entweder nicht prüfen oder die Gläubiger dort nicht nachweisen können.

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Paukenschlag aus Kassel: Syndicus-Anwälte zahlen in die Deutschen Rentenversicherung

Dr. Rupert Felder, Vice President Global HR, Heidelberger Druckmaschinen AG und Vizepräs. des Bundesverbands der Arbeistrechtler in Unternehmen - BVAU

Dr. Rupert Felder, Vice President Global HR, Heidelberger Druckmaschinen AG und Vizepräs. des Bundesverbands der Arbeistrechtler in Unternehmen – BVAU

Das BSG hat zugelangt und das große Beben wird noch einige Wellen schlagen: Der 5. Senat des BSG hat am 3. 4. 2014 in drei Revisionsverfahren (B 5 RE 3/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) über die Frage entschieden, ob abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (sog. „Syndikusanwälte“) gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind. Der 5. Senat hat in allen drei Verfahren ein Befreiungsrecht verneint. Die Klägerin und die Kläger sind jeweils abhängig beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Denn nach Ansicht der Bundesrichter wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass in den drei Fällen jeweils eine Anwaltszulassung mit Kammerzugehörigkeit und eine daraus abgeleitete Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk bestand. Denn, so die Kasseler Richter, die Tätigkeit wird gerade nicht als Rechtsanwalt und somit Organ der Rechtspflege erbracht, sondern als abhängig Beschäftigter.

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Das Ende der berufsständischen Versorgung für Syndikusanwälte? – Bundessozialgericht fällt überraschende Urteile

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

Das Befreiungsrecht für die freien Berufe bleibt in Bewegung. Nachdem der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteile vom 31. 10. 2012 (DB 2013 S. 1119) zur Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB IV die eher formellen Voraussetzungen für eine wirksame Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht verschärft und schon insoweit eine Änderung der Verwaltungspraxis der DRV bei der Befreiung von Freiberuflern veranlasst hat, beschäftigte sich der 5. Senat des BSG am letzten Donnerstag in gleich drei Verfahren mit den eher materiellen Anforderungen an eine Befreiung von in Unternehmen (außerhalb von Rechtsanwaltskanzleien) angestellten Rechtsanwälten (sog. Syndikusanwälten) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch mit diesen Urteilen wirft das Gericht eine jahrelange Verwaltungspraxis der DRV über den Haufen und erzwingt insoweit eine Änderung. Die Auswirkungen sind für die betroffenen Rechtsanwälte, die Arbeitgeber aber auch die Versorgungswerke weitreichend. » weiterlesen

EuGH: Pflicht der Internetanbieter zur Sperrung illegaler Websites

RA Dr. Eberhard Kromer, Partner, SKW Schwarz Rechtsanwälte, Berlin

RA Dr. Eberhard Kromer, Partner, SKW Schwarz Rechtsanwälte, Berlin

Der Europäische Gerichtshof hat am 27. 3. 2014 entschieden, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten gerichtlich verpflichtet werden können, den Kundenzugang zu Websites zu sperren, auf denen massiv Urheberrechte verletzt werden (Rs. C-314/12).

Zugrunde liegt dem Urteil eine in Österreich entschiedene Klage der Wega Film Wien und der deutschen Constantin Film gegen den österreichischen Kabelanbieter UPC Telekabel. Die Filmproduktionsgesellschaften hatten erreicht, dass die österreichischen Gerichte UPC Telekabel dazu verpflichteten, den Zugang zur Website www.kino.to zu blocken. Kino.to musste in Deutschland bereits im Juni 2011 den Betrieb einstellen, nachdem deren Betreiber in einer öffentlichkeitswirksamen Aktion wegen des Verdachts auf Bildung einer kriminellen Vereinigung verhaftet wurden. Auf kino.to wurden hunderttausende illegal kopierte Filme und Serien angeboten.

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Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung in der Liquidation einer GmbH

RA Dr. Anja von Alemann, Partnerin, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, München

RA Dr. Anja von Alemann, Partnerin, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, München

Mit dem Urteil des BGH vom 10. 12. 2013 – II ZR 53/12, DB 2014 S. 410 liegt nach einschlägiger Rspr. aus den vergangenen Jahren eine weitere höchstrichterliche Entscheidung zu den Grundsätzen der sog. wirtschaftlichen Neugründung vor. Mit dem aktuellen Urteil bestätigt der BGH seine bisherige Spruchpraxis und gibt darüber hinaus weitere Richtlinien für die Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Neugründung an die Hand, indem er erstmals zu der Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf eine Gesellschaft in Liquidation Stellung nimmt.

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Leiharbeit – Equal pay und Ausschlussklauseln

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Nicht nur in der politischen Diskussion, sondern auch in der Rechtsprechung der letzten Jahre kommt dem Thema „Leiharbeit“ einige Bedeutung zu. Zum einen hat die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1. 12. 2011 neue Rechtsfragen aufgeworfen (vgl. etwa Ludwig, Rechtsboard vom 4. 12. 2013). Zum anderen hat die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass die von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind (BAG vom 14. 12. 2010 – 1 ABR 19/10, DB0407999), den equal pay-/equal treatment-Grundsatz (Schlechterstellungsverbot) in den Fokus gerückt: Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher grundsätzlich (mindestens) die in dessen Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Zum Nachteil des Leiharbeitnehmers abweichende Vereinbarungen sind nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam, es sei denn, ein – wirksamer – Tarifvertrag ließe sie zu. » weiterlesen