Keine Aufklärungspflicht über Provisionen beim Vertrieb von Lehman-Zertifikaten

RA/FA f. GesellR Michael K. Schneider, Partner, Raupach & Wollert-Elmendorff, Stuttgart

Gleich vier bankenfreundliche Urteile hat der XI. Zivilsenat des BGH am 26. 6. 2012 gefällt (XI ZR 316/11, DB 2012 S. 1862, XI ZR 259/11, DB0485140, XI ZR 355/11, DB0485141, XI ZR 356/11, DB0485142).

 In den zugrunde liegenden Sachverhalten ging es jeweils um Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Lehmann-Zertifikaten. Die Anleger hatten jeweils Anfang 2007 unterschiedliche Beträge – bis zu 300.000 € – in „Global Champion Zertifikate“ investiert. In den vorangegangenen Beratungsgesprächen zwischen den Anlegern und Mitarbeitern der beklagten Bank, deren Inhalt im Einzelnen streitig blieb, waren die Anleger nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Bank von der Emittentin der Zertifikate eine Vertriebsprovision i. H. von 3,5% erhielt.

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Betriebsfortführung in der Insolvenz – Nutzung von geleasten Fahrzeugen

RA Dr. Hendrik Boss, Partner, Taylor Wessing, München

Vor kurzen hat der BGH (BGH-Urteil vom 28. 6. 2012 – IX ZR 219/10, DB 2012 S. 1740) Gelegenheit gehabt offene Fragen zur Abwicklung eines nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO fortgesetzten Nutzungsverhältnisses zu klären. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Leasinggeber den Insolvenzverwalter eines Speditionsunternehmens auf Zahlung der Kosten der Abholung von geleasten Nutzfahrzeugen und Wertersatz wegen Beschädigung der Nutzfahrzeuge während des vorläufigen Insolvenzverfahrens verklagt. Schon vor Beantragung des Insolvenzverfahrens hatte der Leasinggeber die Leasingverträge fristlos gekündigt.

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Neuregelung des Rechtsrahmens für Fonds in Deutschland – Das Kapitalanlagegesetzbuch

RA Markus Wollenhaupt, Partner, Linklaters LLP, Frankfurt/M.

Der kürzlich vom BMF vorgelegte Diskussionsentwurf eines Kapitalanlagesetzbuches (KAGB) schafft einen teilweise neuen und erstmals umfassenden Regulierungsrahmen für deutsche Fonds sowie den Vertrieb von in- und ausländischen Fondsanteilen in Deutschland. Anhand des Entwurfs soll die EU-RL über die Verwalter alternativer Investmentfonds, kurz AIFM-RL, bis Juli 2013 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Das KAGB soll für alle Arten von Investmentfonds gelten und damit gleichermaßen für offene und geschlossene Fonds, unabhängig davon, ob diese für Institutionelle oder Privatanleger ausgestaltet sind. Gleichzeitig kehrt das KAGB aufgrund europarechtlicher Vorgaben zum sog. materiellen Fondsbegriff zurück. Danach fällt jeder Organismus für gemeinsame Anlagen unter den Begriff des Investmentvermögens des KAGB, wenn er von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gem. einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren. Fonds, die den materiellen Anforderungen des KAGB nicht genügen, stellen unerlaubtes Investmentgeschäft dar.

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Massenentlassungsanzeige: Bei Formfehlern hilft auch kein bestandskräftiger Bescheid der Arbeitsagentur

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. 6. 2012 (6 AZR 780/10) den Streit geklärt, ob ein bestandskräftiger Verwaltungsakt (Bescheid der Agentur für Arbeit) nach § 20 i. V. mit § 18 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Arbeitsgerichte hinsichtlich der Frage nach einer wirksamen Massenentlassungsanzeige bindet.

 Laut Pressemitteilung des BAG werden Fehler des Arbeitgebers bei Erstattung einer nach § 17 KSchG erforderlichen Massenentlassungsanzeige durch einen solchen bestandskräftigen Bescheid nicht geheilt. Die Arbeitsgerichte seien durch einen solchen Bescheid nicht gehindert, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen. Auch ein Bescheid der Agentur für Arbeit über die Verkürzung der Sperrfrist heile einen Formfehler nicht. Die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige sei von der Bindungswirkung eines solchen Bescheids nicht umfasst.

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Erleichterung der Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften

RA Horst Grätz, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Im März diesen Jahres hatten das Europäische Parlament und der Rat die sog. „Micro-RL“ („RL über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben“, RL 2012/6/EU) verabschiedet. Sie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die die Rechnungslegung nach den bisher geltenden Vorgaben mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, von einigen in der RL genau bezeichneten Anforderungen zu befreien.

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Doch keine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankten

RA Dr. Thomas Puffe, Partner, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin

Das BAG hatte sich in seiner Entscheidung vom 7. 8. 2012 – 9 AZR 353/10 primär mit der Frage zu befassen, ob im ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen können. Konkret ruhte der Vertrag aufgrund einer tariflichen Regelung während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente. Während des Ruhens sind die Hauptleistungspflichten (Entgeltzahlung und Arbeitsleistung) suspendiert, nicht aber die Nebenpflichten. Das BAG hat die umstrittene Frage, ob in der Phase des Ruhens dennoch Urlaubsansprüche entstehen, bejaht. Allein dieser Teil der Entscheidung ist schon bemerkenswert.
Die Musik spielt aber eigentlich an anderer Stelle: Das BAG hat eine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen Langzeiterkrankter, die derzeit Unternehmen zu hohen Rückstellungen zwingt, beseitigt und einen generellen Verfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres etabliert – eine kleine Sensation.

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Das Mediationsgesetz ist in Kraft – Bedeutung für die Praxis

RA Dr. Andreas Hacke, Partner, Zwanzig Hacke Meilke & Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf

Am 26. 7. 2012 ist das Mediationsgesetz in Kraft getreten. Begleitend wurden Bestimmungen der verschiedenen Gerichtsverfahrensgesetze geändert. Mit dem Mediationsgesetz erhält das Verfahren der Mediation nun erstmals in Deutschland eine eigene gesetzliche Regelung.

 Was sind die für die Praxis wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes?

 Das Gesetz stellt klar, dass Mediationsverfahren vertraulich sind, ihre Inhalte also grundsätzlich nicht öffentlich werden dürfen. Das war auch bislang in der Praxis die Regel und war und ist häufig ein wesentlicher Grund dafür, dass gerade auch die an Wirtschaftskonflikten Beteiligten vor einem öffentlich ausgetragenen Rechtsstreit den Versuch einer Mediation unternehmen. Schließlich können sie so Lösungen ihrer Konflikte ohne Beteiligung der Öffentlichkeit erarbeiten und dadurch Betriebsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen schützen.

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Das neue Kapitalanlagegesetzbuch – Der Diskussionsentwurf

RA Dr. Sven Zeller, Partner, Clifford Chance, Frankfurt/M.

Das BMF hat zur Umsetzung der AIFM-RL am 20. 7. 2012 den lang erwarteten Diskussionsentwurf des „Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)“ herausgebracht, ein abschließendes Regelwerk für den Investmentfondsbereich. Ob das KAGB diesen großen Erwartungen tatsächlich gerecht wird, ist zweifelhaft. Bislang ist es nur ein Diskussionsentwurf. Das lässt hoffen!

Durch die AIFM-RL sollten eigentlich nur „Alternative Investment Manager“ erfasst werden, nicht aber Fondsprodukte. Dennoch enthält das KAGB dazu viele einschneidende Regelungen bis hin zu einem starren Numerus Clausus möglicher Investments bei geschlossenen Fonds, bei dem gerade die erfolgversprechenden außen vor gelassen wurden. Dies gilt besonders für Immobilienfonds, die es hart getroffen hat.

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Zum Umfang der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats

RA Rainer Schaaf, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 19. 6. 2012 – 20 W 1/12 entschieden, dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft grundsätzlich nicht zur laufenden Überwachung des Vorstandes in allen Einzelheiten verpflichtet ist. Zwar ist in Krisenzeiten, in der Gründungsphase einer Gesellschaft oder bei Anhaltspunkten für eine Verletzung von Geschäftsführungspflichten, z. B. existenzgefährdende Maßnahmen, eine intensivere Überwachung des Vorstandes erforderlich. Solange derartige Umstände jedoch nicht für den Aufsichtsrat erkennbar sind, ist er nicht verpflichtet, einzelne Geschäftsvorfälle und Zahlungseingänge im Detail zu überprüfen.

 Der Insolvenzverwalter der insolventen Aktiengesellschaft hatte gegen deren Aufsichtsräte auf Schadensersatz geklagt, da diese nicht verhindert hätten, dass der Vorstand, der Gesellschaft Schaden zufügt; auch hätten sie ihn für diese Schäden nicht in Haftung genommen.

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Gründungsgesellschafter geschlossener Immobilienfonds haften für Vertrieb

RA Dr. Holger Weiß, Partner, McDermott Will & Emery, Düsseldorf

Der BGH hat mit Urteil vom 14. 5. 2012 – II ZR 69/12, DB 2012 S. 1565) entschieden, dass Gründungsgesellschafter, die sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt von Anlegern zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedienen und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlassen, für deren unrichtige oder unzureichende Angaben haften. Dies gilt auch dann, wenn der Prospekt eine hinreichende Aufklärung der Beitrittsinteressenten enthält.

Im entschiedenen Fall hatte der Anlagevermittler gegenüber den Beitrittsinteressenten erklärt, dass die Anlage eine gute Rentenanlage sei, die todsicher eine gute Rendite erwirtschaften würde und keinerlei Risiken aufweise. Dass diese Information fehlerhaft war, war unbestritten.

 Das OLG München hatte die Haftung der Gründungsgesellschafter noch mit der Begründung abgelehnt, dass der Vermittler nicht Erfüllungsgehilfe der Gründungsgesellschafter gewesen sei, da sich dessen Tätigkeit nicht als eine von ihnen gewollte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung dargestellt habe.

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