In den letzten Jahren hat der BGH den Anwendungsbereich der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) durch seine Rechtsprechung stark ausgedehnt, indem er den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers davon bereits aus einer Vielzahl verschiedener Indizien folgerte. Ein solches Indiz ist etwa der Umstand, dass der Schuldner Verbindlichkeiten bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen hat (siehe etwa BGH vom 27.05.2003 – IX ZR 169/02, BGHZ 155 S. 85 = DB 2003 S. 2171).
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Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffes
Am 9. 11. 2012 hat der Deutsche Bundestag – versteckt im „Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess“ – in zweiter und dritter Lesung die Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffes (§ 19 Abs. 2 InsO) beschlossen. Der in Folge der Weltwirtschaftskrise mit Wirkung ab 18. 10. 2008 durch Art. 5 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes in die Insolvenzordnung eingefügte Wortlaut, der ursprünglich auf einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 31. 12. 2010 befristet war und zwischenzeitlich bis zum 31. 12. 2013 verlängert wurde, wird nun auch über das Jahresende 2013 hinaus unbefristet Bestand haben. Danach liegt Überschuldung (nur) vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.