Due Diligence – Mitwirkungspflichten der Gesellschafter?

RA Peter Homberg, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff

Bei Unternehmenskäufen wird heute in den meisten Fällen eine Due Diligence Prüfung durchgeführt. Dies betrifft sowohl sog. Share Deals, d.h. den Erwerb von Geschäftsanteilen, als auch sog. Asset Deals, d. h. den Erwerb eines überwiegenden Teils des Betriebsvermögens. Wörtlich bedeutet „Due Diligence“, ein aus dem US-amerikanischen Kapitalmarktrecht stammender Begriff, „die gebotene Sorgfalt“. In der Praxis versteht man darunter, dass dem Käufer des Unternehmens detaillierte und ausführliche Informationen über das Unternehmen zur Vorbereitung des Unternehmenskaufs zur Verfügung gestellt werden. Der Übernehmer wird dann nach dieser Analyse der Betriebs- und Geschäftsdaten die Werthaltigkeit des Unternehmens als auch mögliche Risiken bewerten und in das Kaufpreisangebot einfließen lassen. 

Soweit es sich bei der Zielgesellschaft um eine Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern handelt und sich alle Gesellschafter über die Einleitung eines Verkaufsprozesses einig sind, gibt es in der Regel keine Probleme. Rechtliche Probleme ergeben sich jedoch beispielsweise dann, wenn nicht alle Gesellschafter ihre Anteile veräußern möchten, sondern wenn nur ein Teil der Gesellschafter möglicherweise auch nur Minderheitsgesellschaftsanteile an der Zielgesellschaft an einen Dritten veräußern will. In dieser Konstellation stellt sich insbesondere auch die Frage der Mitwirkungspflicht der Geschäftsführung und der übrigen Gesellschafter bei der Vorbereitung und Durchführung eines Due Diligence Prozesses, da ein potentieller Erwerber auch bei dem Erwerb von Minderheitsanteilen in aller Regel zumindest eine eingeschränkte Due Diligence durchführen möchte (eingehend dazu Mielke/Molz, DB 2008 S. 1955 ff.).  

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Functional Food oder Arzneimittel?

 

RA Peter Homberg, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff

Der vor allem von den USA und Japan ausgelöste Trend zu Functional Foods hält auch in Deutschland an. Lebensmittel mit Zusatznutzen sind bei den Verbrauchern gefragter denn je. Der Ursprung der Functional Foods liegt dabei in Japan, wo Functional Foods unter der Bezeichnung „Foshu“ (Food for specific health use) erstmals 1993 vermarktet wurden. In Deutschland und der Europäischen Union bestehen für die Produktgruppe der Functional Foods bisher weder eine verbindliche Definition noch spezifische rechtliche Rahmenbedingungen. » weiterlesen

Aktuelle Entwicklungen bei der Nutzenbewertung von Arzneimitteln

RA Peter Homberg, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff

Das  Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) ist am 1. 1. 2011 in Kraft getreten und zielt vordergründig darauf ab, den Preis eines Arzneimittels an dessen Nutzen zu koppeln und dadurch die steigenden Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Arzneimittel einzudämmen. So soll ein Ausgleich zwischen innovativen Arzneimitteln einerseits und bezahlbaren Arzneimitteln andererseits erreicht werden, der insbesondere zu einem fairen Wettbewerb, aber auch zu einer stärken Orientierung am Wohl des Patienten führen soll. » weiterlesen

Aktuelle EuGH-Entscheidung zur Patentierbarkeit

RA Peter Homberg, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff

Mit seinem Urteil vom 18. 10. 2011 hat der EuGH (Rs. C-34/10) entschieden, dass grundsätzlich ein Verfahren zur Gewinnung von menschlichen embryonalen Stammzellen von der Patentierung für die wissenschaftliche Forschung auszuschließen ist, wenn hierdurch die menschlichen Embryonen zerstört werden. Nicht von diesem Ausschluss umfasst sind nach Ansicht der Richter allerdings Erfindungen, die therapeutische oder diagnostische Zwecke verfolgen und auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen angewandt werden. » weiterlesen

Schiedsverfahren als adäquate Alternative zu Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

RA Peter Homberg, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff

Schiedsverfahren stellen generell eine adäquate Alternative zur Durchführung eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten dar. Gerade bei Streitigkeiten, die sich überwiegend im technischen Bereich abspielen und/oder bei denen vertrauliche Informationen eine große Rolle spielen, kann ein Schiedsverfahren entscheidende Vorteile bieten. Auch bei internationalen Vertragsverhandlungen können sich die Vertragsparteien häufig leichter auf eine Schiedsklausel als auf einen ordentlichen Gerichtsstand einigen, da sich beide Parteien „neutralen“ Verfahrensregeln unterwerfen und nicht-vertraute Prozessordnungen anderer Jurisdiktionen weitestgehend nicht zur Anwendung kommen. » weiterlesen

Compliance Aspekte bei Hospitality-Einladungen

RA Peter Homberg, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff

Derzeit ist das Thema „Compliance“ in aller Munde – und viele Unternehmen sind verunsichert, welche  Geschäftsgepflogenheiten, die sich in der Vergangenheit etabliert haben, möglicherweise „non-compliant“ und sogar strafrechtlich relevant sein können. Unsicherheiten ergeben sich dabei auch hinsichtlich der Hospitality-Angebote, die viele Unternehmen gerne nutzen, so z. B. Einladungen zu Sport- und Kulturveranstaltungen. Bei diesen Veranstaltungen ist davon auszugehen, dass es sich um reine Unterhaltungsveranstaltungen ohne fachlichen Bestandteil handelt. » weiterlesen

Die Bedeutung von Vertraulichkeitsabreden

RA Peter Homberg, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff

Für Unternehmen aller Branchen, die über besonderes spezifisches Wissen verfügen, ist eine kontrollierte und kontrollierbare Vertraulichkeit des im Unternehmen vorhandenen Know-Hows essentiell. Entscheidend ist daher darauf zu achten, dass vertrauliche Informationen nicht in die falschen Hände geraten. Hier versprechen Vertraulichkeitsabreden für die Unternehmen einen grundsätzlichen Schutz vor einem Kontrollverlust über das betriebseigene Intellectual Property. » weiterlesen

Absicherung des Lizenznehmers bei Insolvenz des Lizenzgebers

RA Peter Homberg, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff

Lizenzverträge sind eine häufig genutzte Möglichkeit, um strategische Partnerschaften zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und finanzkräftigen Großunternehmen zu begründen. Die unterschiedlichen Interessen der beteiligten Unternehmen lassen sich in Lizenzverträgen gut abbilden. Großunternehmen als Lizenznehmer können sich durch entsprechende vertragliche Vereinbarung frühzeitig neue Technologien sichern, um für eine  stetig gefüllte Produktpipeline und damit eine starke Marktposition gegenüber Mitbewerbern zu sorgen. Als Gegenleistung kann für die KMU eine finanzielle Unterstützung vereinbart werden, welche wiederum neue Entwicklungen ermöglicht. » weiterlesen

Lizenzvereinbarungen zwischen „Start-ups“ und „großen“ Vertragspartnern

RA Peter Homberg, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff

Kooperationen zwischen kleinen Unternehmen (häufig „Start-ups“) einerseits und „großen Partnern“ andererseits stellen die Vertragsparteien häufig vor die Situation, dass durch den „kleineren Partner“ ein neuer Technologieansatz eingebracht wird, welcher nur unter Zuhilfenahme der finanziellen und technischen Möglichkeiten des großen Unternehmens auch zur Marktreife entwickelt werden kann. Dabei sind die „Start-ups“ auf die finanziellen Erträge aus der Verwertung des entwickelten Know-hows wirtschaftlich angewiesen. » weiterlesen

Kurzer Blick auf die Novellierung des Arbeitnehmererfindergesetzes

RA Peter Homberg, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff

In Deutschland regelt das Arbeitnehmererfindergesetz die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hinsichtlich patent- und gebrauchsmusterfähigen Erfindungen sowie technischen Verbesserungsvorschlägen – wobei die Interessen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer in einen gerechten Ausgleich gebracht werden sollen. Entscheidend für die weiteren Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers (hier insbesondere auch für die Frage der Vergütungsverpflichtung) ist dann die Einordnung entweder als Diensterfindung oder als  freie Erfindung. » weiterlesen