Aktuelles zu kartellrechtlichen Spielräumen beim Vertrieb von Markenprodukten

RA Dr. René Grafunder LL.M., Partner, Dentons Europe LLP

Markenhersteller investieren erheblich in den Ruf und die Wahrnehmung ihrer Produkte. Etwa wird vielen zu George Clooney sofort die passende Marke einfallen. Wie können Markenhersteller sicherstellen, dass sich die Kosten und Mühen am Ende durch entsprechend attraktive Verkaufspreise und Margen auszahlen?

Am Anfang steht eine Grundentscheidung: Will der Hersteller seine Produkte im Eigenvertrieb oder über unabhängige Händler verkaufen? Beim Eigenvertrieb, also dem Vertrieb über eigene Verkäufer oder weisungsabhängige Handelsvertreter, behält er die Vertriebshoheit und kann damit insbesondere die Preise am Markt selbst festlegen.

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„No poaching“: Abwerbeverbote im deutschen und europäischen Kartellrecht

RA Dr. René Grafunder, LL.M. (Brügge), Linklaters LLP, Düsseldorf

RA Dr. René Grafunder, LL.M. (Brügge), Linklaters LLP, Düsseldorf

Mit Wilderei in einem fremden Jagdgebiet (engl. poaching) haben aktuelle Verfahren gegen High-Tech-Unternehmen und Filmstudios vor US-Gerichten nur im übertragenen Sinne zu tun: Google, Apple & Co. sollen gegenseitige Abwerbeverbote – auch bekannt als „No poaching“ – für ihre Fachkräfte vereinbart haben. Neben dem Verbot von aktiven Abwerbeversuchen (d.h. ohne vorherige Bewerbung des Arbeitnehmers,  sogenannte cold calls) sollen sich die Unternehmen gegenseitig über Angebote informiert haben, um Bieterkämpfe zu verhindern.

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Settlement-Verfahren in Kartellbußgeldverfahren – Merkblatt des Bundeskartellamts

RA Dr. René Grafunder, LL.M. (Brügge), Linklaters LLP, Düsseldorf

RA Dr. René Grafunder, LL.M. (Brügge), Linklaters LLP, Düsseldorf

Sog. Settlements – also die einvernehmliche Beendigung von Kartellbußgeldverfahren – haben in der Verfolgungspraxis des Bundeskartellamtes eine überragende Bedeutung, denn durch beschleunigte Verfahren und reduzierte Bußgelder entlasten sie sowohl die Kartellbehörde als auch die betroffenen Unternehmen. Kartellverfahren, in denen nicht zumindest mit einem der Beteiligten ein Settlement erzielt wird, sind inzwischen die Ausnahme. Aktuelles Beispiel ist die Einigung mit fünf Brauereien von „Fernsehbieren“ auf ein Bußgeld von mehr als EUR 100 Mio.

Das Bundeskartellamt hat die in der Praxis entwickelten Grundsätze des Settlement-Verfahrens nun in einem Merkblatt zusammengefasst.

Der Kern des Verfahrens ist ein Anerkenntnis des zur Last gelegten Sachverhalts sowie die Verhängung eines Bußgeldes in vorbesprochener Höhe. Nicht Gegenstand des Vergleiches ist hingegen die Frage, ob überhaupt ein Kartellverstoß vorliegt. Dieser wird vielmehr mit dem (Kurz‑)Bußgeldbescheid, der das Settlement-Verfahren abschließt, rechtsverbindlich festgestellt.

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