Seit dem 1. Januar 2015 haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis als Reaktion auf die Forderung des Arbeitnehmers nach Zahlung des Mindestlohns, ist diese Kündigung unwirksam gem. §§ 612a, 134 BGB – so entschied das ArbG Berlin (Urteil vom 17.4.2015 – 28 Ca 2405/15, n.v., vgl. PM des Gerichts vom 29.04.2015). » weiterlesen