In seinem auch von der Tagespresse beachteten Beschluss vom 14.06.2017 (Az. 10 AZR 330/16, liegt als Pressemitteilung vor) hat der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Weisung des Arbeitgebers nicht befolgen muss, wenn keine rechtskräftige Entscheidung eines Arbeitsgerichtes zur Rechtmäßigkeit der Weisung vorliegt. Da hierin eine Abweichung von der Rechtsprechung des 5. Senats (vgl. Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 249/11) liegt, hat der 10. Senat bei diesem angefragt, ob der 5. Senat an seiner Rechtsprechung festhält. Sollte der 5. Senat sich der Auffassung des 10. Senats nicht anschließen, muss der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsfrage nach § 45 Abs. 2, 3 Satz 1 ArbGG entscheiden. » weiterlesen
Archiv der Kategorie: Hopfe, Rüdiger
Betriebsübergang: Verwirkung des Rechts zum Widerspruch
Mit seinem Urteil vom 17.10.2013 (Az: 8 AZR 974/12, DB0617148) hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Verwirkung des Widerspruchsrechts nach einem Betriebsübergang weiter konkretisiert.Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB kann der von einem Betriebs(teil)übergang betroffene Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber schriftlich widersprechen. Dieser Widerspruch hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer unverändert fortgeführt wird. Der Betriebsveräußerer wird den widersprechenden Arbeitnehmer in der Folge entweder einsetzen oder das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt beenden. Der Widerspruch kann grundsätzlich nur innerhalb eines Monats ab Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB erklärt werden. Ein nach Ablauf dieser Frist erklärter Widerspruch ist grundsätzlich unwirksam. » weiterlesen
Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft: Umsetzung des neuen Vergütungssystems gegenüber den erfassten Angestellten notwendig
Am 22. 7. 2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten, mit dem in Deutschland die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) umgesetzt wird. Das Gesetz bezweckt die Regulierung der Aktivitäten von alternativen Investmentfonds (sog. AIF), indem es Anforderungen an die Verwalter solcher Fonds stellt. Vom KAGB werden insbesondere geschlossene Fonds, Immobilienfonds, Infrastruktur- und Rohstofffonds, Erneuerbare-Energien-Fonds, Hedgefonds sowie Private-Equity-Fonds erfasst.
Vorgaben zur Vergütung in § 37 KAGB
Neben anderen regulatorischen Vorgaben enthält das KAGB in § 37 Vorgaben zur Vergütung bestimmter Angestellter von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. der § 1 Abs. 16 i.V. mit § 17 KAGB. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss für bestimmte Angestellte (z.B. Geschäftsleiter und Mitarbeiter mit Einfluss auf das Risikoprofil der Gesellschaft) ein Vergütungssystem festlegen, welches die Vorgaben gemäß Anhang II der AIFM-Richtlinie umsetzt. » weiterlesen
Leiharbeitnehmer: Nicht nur vorübergehender Einsatz führt zu Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats
Mit Beschluss vom 10. 7. 2013 (Az: 7 ABR 91/11, DB0600604) hat das Bundesarbeitsgericht nun erstmalig zu einer der dringenden Fragen hinsichtlich der seit 1. 12. 2011 geltenden Fassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Stellung genommen.
Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG „erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend“. Die Meinungen in der Literatur über die Bedeutung dieses neu eingefügten Satzes gingen weit auseinander. Das BAG hat nunmehr – laut der allein vorliegenden Pressemitteilung – § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG einen materiellen Gehalt zugemessen und der Ansicht, dass es sich hierbei lediglich um einen unverbindlichen Programmsatz handele, ausdrücklich eine Absage erteilt. Das Gericht hält fest, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG die nicht nur vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern untersagt.
Kündigungsfrist: Bestimmbarkeit genügt
Mit Urteil vom 20. 6. 2013 (Az: 6 AZR 805/11, DB0598025) hat das Bundesarbeitsgericht zu der Frage Stellung genommen, ob im Kündigungsschreiben ein konkreter Kündigungstermin anzugeben ist.
Im entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter – ohne einen Kündigungstermin im Kündigungsschreiben zu nennen – eine Kündigung zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“ ausgesprochen. Das Kündigungsschreiben enthielt aber Hinweise darauf, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen auf drei Monate bewirke, wenn anderenfalls eine längere Kündigungsfrist gelten würde.
Die beiden Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin mit der Begründung stattgegeben, dass die Kündigungserklärung unbestimmt sei (LAG Hamm, Urteil vom 6. 4. 2011 – 6 Sa 9/11). Dem ist das BAG nunmehr entgegengetreten. » weiterlesen