Kürzlich hat die Bundesregierung ihren Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (RegE bzw. KapMuG-E) beschlossen (BR-Drucks. 851/11) und beabsichtigt damit das KapMuG dauerhaft in die deutsche Rechtsordnung zu implementieren.
Das KapMuG wurde im Jahr 2005 zunächst als „Experimentiergesetz“ mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren geschaffen, um Massenverfahren zu bewältigen, in denen es eine Vielzahl vermeintlich geschädigter Anleger gibt, die oftmals nur einen geringen Schaden erlitten haben. Auch wenn der Bedarf für ein Instrument zur kollektiven Rechtsdurchsetzung schon längere Zeit diskutiert wurde, war letztlich das sog. Telekom-Verfahren und die damit einhergehende Überlastung des LG Frankfurt am Main Auslöser für die Schaffung des KapMuG. Denn in dem Verfahren haben zwischen 2001 und 2002 rund 17.000 Anleger wegen eines angeblich fehlerhaften Börsenprospekts im Zusammenhang mit dem dritten Börsengang Klage gegen die Deutsche Telekom AG eingereicht. Ziel des KapMuG war und ist es daher, gleichgerichtete Ansprüche von Anlegern zu bündeln und somit eine effektive Klärung kapitalmarktrechtlicher Streitigkeiten zu erreichen.