Berücksichtigung von Compliance-Systemen bei der Bußgeldbemessung

RA Dr. Sebastian Hack, LL.M. (London), Osborne Clarke, Köln

Der 1. Strafsenat des BGH hat jüngst entschieden, dass für die Bemessung einer Geldbuße von Bedeutung ist, inwieweit der Bebußte seiner Pflicht genügt, Rechtsverletzungen zu unterbinden und ein entsprechendes, effizientes Compliance-Management installiert hat (Urteil vom 09.05.2017 –1 StR 265/16, RS1243072). Im entschiedenen Verfahren ging es um Steuerhinterziehung, aber auch und gerade für das Kartellrecht könnte das Urteil geradezu revolutionäre Folgen haben. Hier erreichen die Bußgelder schwindelerregende Höhen und seit Jahren streiten sich die Protagonisten,  ob und in welchem Umfang Compliance-Programme bei der Bemessung von Kartellbußgeldern Berücksichtigung finden sollten.

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