Der Arbeitgeber ist für die Personalplanung verantwortlich. Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat jedoch über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen, anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Schwierigkeiten bereitet in der Praxis nicht selten die Abgrenzung zwischen vorbereitenden, abstrakten Planspielen des Arbeitgebers und einer konkreten Planung. Für Arbeitgeber bedeutet dies oft Ungewissheit, ob ein vom Betriebsrat geltend gemachtes Informations- und Beratungsrecht im konkreten Fall tatsächlich besteht. Das BAG hat mit seinem Beschluss vom 12.03.2019 (1 ABR 43/17) die Grenzen weiter präzisiert. » weiterlesen