Rücktrittsvereinbarungen: Insolvenzrechtliche Anforderungen weitestgehend geklärt

RA Dr. Steffen Kleefass, LL.M. (UC Hastings) Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Hamburg

RA Dr. Steffen Kleefass, LL.M. (UC Hastings)
Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Hamburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in einem Urteil vom 5. März 2015 (Az.: IX ZR 133/14, DB 2015 S. 732) zu den insolvenzrechtlichen Anforderungen an Rangrücktrittsvereinbarungen geäußert und darin einige in der Rechtslehre bisher umstrittene Fragen geklärt. Rangrücktrittsvereinbarungen sind nach herrschender Meinung Schuldänderungsverträge (§ 311 Abs. 1 BGB), durch die der Gläubiger eines Unternehmens sich bereit erklärt, im Falle der Insolvenz des Unternehmens seine Forderung erst nach Zahlung aller übrigen Verbindlichkeiten zu erhalten.

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