Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie ist eines der Instrumentarien des dritten Entlastungspaketes. Mit diesen Instrumentarien möchte der Gesetzgeber einerseits die wirtschaftlichen Folgen des russischen Angriffskrieges abfedern und andererseits sicherstellen, dass die Inflation nicht zu dauerhaften Lohnerhöhungen führt. Solche dauerhaften Lohnerhöhungen würden ansonsten die Inflation weiter befeuern. Durch die Neueinfügung der Inflationsausgleichsprämie in § 3 Nr. 11c EStG soll es Arbeitgebern ermöglicht werden, (rückwirkend) in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialleistungsfrei an ihre Arbeitnehmer zu zahlen. Damit jedoch die Leistung einer Inflationsausgleichsprämie keine unbeabsichtigten Folgen nach sich zieht, sind bei der Umsetzung gewisse Überlegungen und Vorkehrungen zu treffen. » weiterlesen