Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob IP-Adressen von Computern im Internet als anonyme Daten ohne Rücksicht auf den Datenschutz gespeichert und genutzt werden dürfen, oder ob solche Adressen stets als personenbezogene Daten anzusehen sind und damit dem Datenschutzrecht unterfallen. Falls der EuGH die IP-Adressen als personenbezogen ansieht, wird er zusätzlich entscheiden müssen, ob die EU-Datenschutzrichtlinie trotzdem ihre Speicherung erlaubt, um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit von Websites zu gewährleisten.