Kartellschadensersatzklagen haben stark zugenommen. Aktuelles Beispiel ist die Klagewelle im sog. Zuckerkartell. Um im Klagefall zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu vermeiden, sollte die (schieds-)gerichtliche Zuständigkeit für Kartellstreitigkeiten bereits bei der Vertragsgestaltung geregelt werden.