BGH: Anforderungen an Plausibilitätsprüfung eines Prospekts durch Anlageberater

RA Dr. Thorsten Voß, Partner, Mayer Brown LLP, Frankfurt/M.

Der BGH hat mit Urteil vom 15. 11. 2012 – III ZR 55/12, DB 2012 S. 2862 entschieden, dass die aus einem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht zur objektgerechten Beratung sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts bezieht, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.

Deshalb sei ein Anlageberater verpflichtet, ein Kapitalanlageprodukt, das er empfehlen möchte, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen. Je nach Ausgang der Prüfung sei der Anleger auch auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Jedoch könne eine unterlassene Prüfung nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar war, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist.

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BGH zur spe­zi­al­ge­setz­li­chen Pro­spekt­haf­tung

RA Dr. Thorsten Voß, Partner, Mayer Brown LLP, Frankfurt/M.

Der BGH hat mit Urteil vom 18. 9. 2012 – XI ZR 344/11, DB 2012 S. 2622, entschieden, dass in Fällen, in denen sich der Emittent von Wertpapieren ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum wendet, sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers richtet, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt. Zu den für die Beurteilung der Wertpapiere notwendigen und daher im Prospekt korrekt darzustellenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen gehört auch der Umstand, dass die Möglichkeit einer Erteilung nachteiliger Weisungen durch eine beherrschende Konzernmuttergesellschaft an eine beherrschte Konzerntochtergesellschaft besteht und damit eine erhöhte Gefährdung der Rückzahlung der Anlegergelder einhergeht.

Zudem wurde entschieden, dass als Prospektverantwortliche bzw. –veranlasser auch die Personen erfasst werden, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission haben und auf die Veröffentlichung – eines unrichtigen oder unvollständigen – Prospektes hinwirken. » weiterlesen