Leiharbeitnehmer: Nicht nur vorübergehender Einsatz führt zu Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats

RA Dr. Rüdiger Hopfe, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RA Dr. Rüdiger Hopfe, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

Mit Beschluss vom 10. 7. 2013 (Az: 7 ABR 91/11, DB0600604) hat das Bundesarbeitsgericht nun erstmalig zu einer der dringenden Fragen hinsichtlich der seit 1. 12. 2011 geltenden Fassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Stellung genommen.

Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG „erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend“. Die Meinungen in der Literatur über die Bedeutung dieses neu eingefügten Satzes gingen weit auseinander. Das BAG hat nunmehr – laut der allein vorliegenden Pressemitteilung – § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG einen materiellen Gehalt zugemessen und der Ansicht, dass es sich hierbei lediglich um einen unverbindlichen Programmsatz handele, ausdrücklich eine Absage erteilt. Das Gericht hält fest, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG die nicht nur vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern untersagt.

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Berechnungsdurchgriff bei der Betriebsrentenanpassung im qualifiziert faktischen Konzern nur noch bei sittenwidriger Schädigung

Dr. René Döring, Partner, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt/M.

Dr. René Döring, Partner, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt/M.

Das BAG hat seine Rechtsprechung zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern bei Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG der neuen Rechtsprechung des BGH zur Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters aus den Jahren 2007 und 2008 angepasst. Hiernach reicht es für die Zurechnung der wirtschaftlichen Lage einer Konzernobergesellschaft nicht mehr aus, dass diese die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich dauernd und umfassend geführt hat und sich dabei konzerntypische Gefahren verwirklicht haben (BAG-Urteil vom 15. 1. 2013 – 3 AZR 638/10, DB0596085). » weiterlesen

Leiharbeitnehmer: Tücken der Inbezugnahme mehrerer Tarifwerke

RA Dr. Oliver Bertram, Partner, Taylor Wessing, Düsseldorf

RA Dr. Oliver Bertram, Partner, Taylor Wessing, Düsseldorf

Das BAG hat mit Urteil vom 13. 3. 2013 – 5 AZR 954/11 (DB 2013 S. 1361) die Grundlage für Lohnnachforderungen von Zeitarbeitnehmern und Beitragsnachforderungen zur Sozialversicherung auf „equal pay“-Basis gelegt, deren Dimension über die der CGZP-Entscheidung des Jahres 2010 noch hinausgehen dürfte. So wurden völlig neue Anforderungen an die arbeitsvertragliche Inbezugnahme von mehrgliedrigen Tarifverträgen aufgestellt. Der mehrgliedrige Tarifvertrag umfasst ein Regelwerk, das zwar in einer Vertragsurkunde zusammengefasst ist, aber von mehreren Arbeitnehmervertretungen gleichzeitig unterschrieben wurde. » weiterlesen

Aufsichtsratswahlen – neue Rechtsunsicherheit für Aktiengesellschaften

RA Dr. Markus Stephanblome, LLM., Counsel, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt/M.

RA Dr. Markus Stephanblome, LLM., Counsel, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt/M.

Es ist eine gute Nachricht für Anfechtungskläger. Aufsichtsratswahlen bei Publikumsaktiengesellschaften entwickeln sich immer mehr zu einem aussichtsreichen Betätigungsfeld. Vor einigen Jahren etwa ließ das OLG München (Urteil vom 6. 8. 2008 – 7 U 5628/07) die Wahlanfechtung zu, wenn die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex fehlerhaft ist. Nun verschärft der BGH auch die Rechtsfolge einer erfolgreichen Anfechtung. Solange der Prozess läuft, muss die Gesellschaft möglicherweise über Jahre um die Wirksamkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen bangen. Das ist z. B. für die Bestellung des Vorstandes und die Zahlung von Dividenden bedeutsam.

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Kündigungsfrist: Bestimmbarkeit genügt

RA Dr. Rüdiger Hopfe, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RA Dr. Rüdiger Hopfe, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

Mit Urteil vom 20. 6. 2013 (Az: 6 AZR 805/11, DB0598025) hat das Bundesarbeitsgericht zu der Frage Stellung genommen, ob im Kündigungsschreiben ein konkreter Kündigungstermin anzugeben ist.

Im entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter – ohne einen Kündigungstermin im Kündigungsschreiben zu nennen – eine Kündigung zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“ ausgesprochen. Das Kündigungsschreiben enthielt aber Hinweise darauf, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen auf drei Monate bewirke, wenn anderenfalls eine längere Kündigungsfrist gelten würde.

Die beiden Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin mit der Begründung stattgegeben, dass die Kündigungserklärung unbestimmt sei (LAG Hamm, Urteil vom 6. 4. 2011 – 6 Sa 9/11). Dem ist das BAG nunmehr entgegengetreten. » weiterlesen

Die PartG mbB – Haftungsprivilegien für die wirtschaftsnahen Beratungsberufe

Der Bundestag hat in dritter Lesung das „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 12. 6. 2013 (BT-Drucks. 17/13944) gegen die Stimmen der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN beschlossen. Der Bundesrat wird sich in seiner Sitzung am 5. 7. 2013 mit dem Gesetz befassen. Im Falle der allgemein erwarteten Zustimmung des Bundesrates wird das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

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Neue Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes: Verlierer – und vielleicht auch Gewinner?

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat am 25. 6. 2013 neue Leitlinien für die Bußgeldzumessung bei Kartellrechtsverstößen erlassen, weil der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung Grauzementkartell die bisherigen Leitlinien des BKartA praktisch für unanwendbar erklärt hatte (Beschluss vom 26. 2. 2013 – KRB 20/12, DB0588199).

Nach den bisherigen Leitlinien von 2006 baute das BKartA die Bußgeldberechnung auf dem tatbezogenen Umsatz auf, d. h. dem Umsatz mit den kartellierten Produkten; dies entspricht im Wesentlichen dem Ansatz der Europäischen Kommission (nach deren Leitlinien von 2006):

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Aktienrechtsnovelle verabschiedet – aber tritt sie in Kraft?

Das „Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012)“ ist am vergangenen Donnerstag vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden (Drucks. 17/14214). Neu hinzugefügt gegenüber dem Regierungsentwurf aus dem Jahr 2011 ist die Regelung, dass die Hauptversammlung jährlich über das vom Aufsichtsrat vorgeschlagene System der Vorstandsvergütung abzustimmen hat (§ 120 IV AktG). Daran könnte die gesamte Novelle doch noch scheitern. Die Opposition ist dagegen, erstens weil die Hautversammlung von Großinvestoren dominiert werde, die gegen „Traumgehälter“ wohl nichts einzuwenden hätten und zweitens insbesondere weil dem mitbestimmten Aufsichtsrat die Letztzuständigkeit entzogen wurde. Das erste Argument ist schwach, soweit es grundsätzlich bestreitet, dass die (wirtschaftlichen) Eigentümer in der Lage seien, ihre Top-Angestellten zu den von ihnen für richtig gehaltenen Konditionen zu beschäftigen. Das zweite Argument ist ernst zu nehmen, auch ohne die Mitbestimmungskomponente zu bemühen: Der Eingriff in die Organzuständigkeit ist tief, er lässt die Haftung des Aufsichtsrates für „Gehaltsexzesse“ ins Leere gehen. Wie auch immer: Die Opposition hat das letzte Wort – über den Bundesrat. Dieser tritt zwei Tage vor der Bundestagswahl zu seiner letzten Sitzung zusammen. Erhebt der Bundesrat Einspruch, so ist das Gesetz insgesamt gescheitert, da keine Bundestagssitzung mehr stattfindet.

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Spartengewerkschaften: BAG kippt erneut unwirksame Tarifverträge

Autor ist Karsten Kujath, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Frankfurter Büro der Wirtschaftskanzlei Graf von Westphalen

Autor ist Karsten Kujath, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Frankfurter Büro der Wirtschaftskanzlei Graf von Westphalen

Nicht immer können sich Unternehmer darauf verlassen, dass ihre Tarifverträge wirksam sind. Jüngstes Beispiel ist die die Arbeitnehmervereinigung „medsonet. Berufsverband für das Gesundheitswesen“.Denn „medsonet“ ist keine Gewerkschaft, die Tarifverträge abschließen kann.

Das steht seit der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) rechtskräftig fest (Beschluss vom 11. 6. 2013 – 1 ABR 33/12, DB0596145)

Alle Tarifverträge, die „medsonet“ seit 2008 mit einer großen Zahl von Privatkliniken und Gesundheitseinrichtungen abgeschlossen hat, könnten ungültig sein. » weiterlesen

Irrtum schützt vor (Kartell-) Buße nicht

RA Dr. Maxim Kleine, Partner, Oppenhoff & Partner, Köln

RA Dr. Maxim Kleine, Partner, Oppenhoff & Partner, Köln

Ein Unternehmen kann sich einer Kartellbuße nicht mit dem Verweis entziehen, es sei aufgrund einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung irrtümlich von der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens ausgegangen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in der Rs.  „Schenker“ klargestellt und damit der Einführung des Schuld ausschließenden „Verbotsirrtums“ in das europäische Kartellrecht eine klare Absage erteilt (Az. C-681/11).

Speditionsunternehmen aus Österreich hatten bei ihrer „Kooperation“ u. a. auf die fehlerhafte anwaltliche Beratung vertraut – die nationale Kartellbehörde sprach dennoch ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen europäisches Kartellrecht aus. Generalanwältin Kokott hatte in ihren Schlussanträgen gefordert, den Verbotsirrtum unter strengen Voraussetzungen auch im europäischen Kartellrecht anzuerkennen (vgl. Mäger, Rechtsboard vom 24. 5. 2013). Im konkreten Fall sah sie diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt.

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