Europäische Kommission veröffentlicht Vorschläge zu kartellrechtlichen Schadensersatzklagen

Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery

RA Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery

Die EU-Kommission hat am 11. 6. 2013 ihr lang erwartetes Vorschlagspaket zu kartellrechtlichen Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten veröffentlicht. Das Paket besteht aus einem Richtlinienvorschlag zu Schadensersatzklagen sowie jeweils dem Entwurf einer Empfehlung zu kollektiven Rechtschutzverfahren und einer Empfehlung zur Ermittlung des Schadensumfangs.

Derzeit sind insbesondere vor nationalen Gerichten in Deutschland und Großbritannien zahlreiche kartellrechtliche Schadensersatzklagen anhängig, die auf Basis der geltenden nationalen Regeln entschieden werden. Die Geschädigten können dementsprechend nicht auf einheitliche Regelungen vertrauen, da zwischen den einzelstaatlichen Regelungen der Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen.

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Kein zivilrechtlicher Individualanspruch im Übernahmefall

Wer 30% der Aktien einer börsennotierten AG erwirbt, muss den übrigen Aktionären ein entsprechendes Angebot machen. So lautet die in § 35 WpÜG enthaltene Grundregel. Aber wenn kein Angebot ausgelegt wird? Kann dann der Kontrollinhaber einfach auf Abnahme der Aktien verklagt werden? Über diese umstrittene Rechtsfrage hatte der BGH am 11.6.2013 zu befinden (II ZR 80⁄12). Der II. Zivilsenat verneinte. § 35 WpÜG enthält keinen zivilrechtlichen Individualanspruch der übrigen Aktionäre. Schon nach dem Wortlaut ist der Kontrollinhaber nicht unmittelbar zum Ankauf, sondern zur Übermittlung einer „Angebotsunterlage“ an die BaFin und deren Veröffentlichung verpflichtet. Wenn dieses Verfahren nicht eingehalten wird, verliert der Kontrollinhaber seine „Rechte aus Aktien“ (§ 59 WpÜG) und ihm droht ein Bußgeld der Behörde. » weiterlesen

8. GWB-Novelle: Kompromiss in letzter Minute

RA Dr. Ingo Brinker, LL.M.. Partner, Gleiss Lutz, München

RA Dr. Ingo Brinker, LL.M.. Partner, Gleiss Lutz, München

Dank eines im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat in letzter Minute gefundenen Kompromisses kann die 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten. Nach Referentenentwurf 2011, RegE Anfang 2012, Ausschussberatung und Bundestagsbeschluss im Oktober 2012 entzündeten sich die Meinungsverschiedenheiten zwischen Regierungskoalition und SPD/GRÜNEN-regierten Ländern im Bundesrat vor allem an den Plänen, das Kartellrecht ganz weitgehend auf die gesetzlichen Krankenkassen anzuwenden. Nun kommt für die Kassen nur die Fusionskontrolle. Das Kartellrecht dagegen wird auch zukünftig nicht im Verhältnis der Krankenkassen untereinander und zu den Versicherten Anwendung finden. Weitere Änderungen in letzter Minute können Kommunen und kommunale Betriebe aufatmen lassen.

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Ad-hoc-Publizität: Zum Zeitpunkt der Pflichtveröffentlichung bei zeitlich gestrecktem Vorgang

RA Dr. Klaus-Dieter Stephan, Partner, Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

RA Dr. Klaus-Dieter Stephan, Partner, Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

Der BGH hat ein Jahr nach dem Urteil des EuGH das Verfahren zwecks Feststellung des richtigen Zeitpunkts der Pflichtveröffentlichung nach § 15 WpHG („Ad hoc-Veröffentlichung“) im Fall des Rücktritts des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG, Prof. Jürgen Schrempp, erneut an das OLG Stuttgart verwiesen. Dabei geht es um Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Ad hoc-Veröffentlichung. Das OLG Stuttgart wird in diesem Verfahren die siebte Gerichtsentscheidung liefern. Das Bußgeldverfahren hatte ebenfalls die Gerichte, abschließend das OLG Frankfurt/M., beschäftigt. Beide Verfahren verdeutlichen die große Bedeutung der Ad hoc-Meldepflichten.

Zur Erinnerung: Am 28. 7. 2005 beschloss der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit Prof. Schrempp, dass er zum Jahresende aus dem Amt ausscheiden solle. Die Ad-hoc-Veröffentlichung erfolgte unmittelbar danach. Bereits seit dem 17. 5. hatte es vorbereitende Gespräche und Informationen unter Beteiligung von Prof. Schrempp, dem Aufsichtsratsvorsitzenden und Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat gegeben. Am 27. 7. hatte der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats sich mit der Sache befasst. Die bisherigen Gerichtsentscheidungen umfassen hinsichtlich des richtigen Zeitpunkts die volle Spanne vom 17. 5. bis zum 28. 7. 2005.

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Betriebsratswahlen 2014: Da kommt was auf uns zu

Alexander R. Zumkeller RA, MBA, Wirtschaftsmediator Präsident des Bundesverbandes der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) Head of HRPolicies, Rewards & Benefits, Deutsche ABB

Alexander R. Zumkeller
RA, MBA, Wirtschaftsmediator
Präsident des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU)
Head of HRPolicies, Rewards & Benefits, Deutsche ABB

Die Betriebsratswahl ist (neben der Aufsichtsratswahl) leider mit die komplizierteste Wahl, die es im deutschen Wahlrecht gibt; selbst die Wahl des Bundespräsidenten gestaltet sich einfacher. Das Positive daran ist, dass der Gesetzgeber den Unternehmen, Betriebsräten und Wahlausschüssen offenbar mehr zutraut als sich selbst.

Die „berühmtesten“ Hürden, die es regelmäßig zu nehmen gilt, wenn man sich Anfechtungsanträge ansieht, sind wohl die zu berücksichtigenden Fristen, das Thema ‚Gemeinsame Betriebe‘, die Abgrenzung zwischen leitenden Angestellten und anderen Mitarbeitern, die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer und die Ermittlung der relevanten Schwellenwerte, neuerdings auch unter Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer. » weiterlesen

Neugestaltung des Bankenaufsichtsrechts – CRD-IV Umsetzungsgesetz vom Bundestag beschlossen

RA Dr. Bernd Geier, LL.M., Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

RA Dr. Bernd Geier, LL.M., Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Am 26. 5. 2013 beschloss der Bundestag das CRD IV-Umsetzungsgesetz. Der Bundesrat wird am 7. 6. 2013 über die Einberufung des Vermittlungsausschusses entscheiden. Damit soll die grundlegende Neugestaltung des EU-Bankenaufsichtsrechts in deutsches Recht umgesetzt werden. Änderungen ergeben sich im Wesentlichen hinsichtlich der Höhe und der Anforderungen an die aufsichtsrechtlich bereitzuhaltenden Eigenmittel und der eigenmittelbezogenen Risikovorschriften. Zudem werden Vorgaben für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen sowie für die Struktur der mit der Leitung und Aufsicht von Instituten vorgesehenen Organe gemacht.

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Limited vs. UG (haftungsbeschränkt)

Eine Zeitlang war sie in Deutschland groß in Mode: die englische Private Limited Company. Verlässliche Zahlen über den gegenwärtigen Bestand sind nicht zu bekommen. Ein Anbieter spricht davon, mehr als 60 000 deutsche Unternehmer hätten sich für eine Ltd. entschieden. Jedenfalls hat der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2008 dagegengehalten. Seine Erfindung, die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ hat ebenfalls eine beeindruckende Karriere hingelegt. Mittlerweile sind deutlich über 70 000 UG (haftungsbeschränkt) in den Handelsregistern eingetragen. Hat also gerade die MoMiG-Reform des GmbH-Rechts (§ 5a GmbHG) die Limited hierzulande zurückgedrängt?

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Kapitalanlagegesetzbuch: Chancen, enttäuschte Hoffnungen, viel Arbeit

RA Dr. Detmar Loff, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

RA Dr. Detmar Loff, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Am 16. 5. 2013 hat der Bundestag das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) verabschiedet, welches ab dem 22. 7. 2013 Anwendung finden wird. Das KAGB ist ein einheitliches Gesetzbuch für kollektive Vermögensanlagen und erfasst die Verwalter von OGAW einerseits und offenen und geschlossenen Immobilienfonds, Private Equity Fonds sowie anderen alternativen Investmentvermögen (AIF) andererseits. Zudem werden für Verwalter sog. Risikokapitalfonds (Venture Capital Fonds) und Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum Verweisungen in die ohnehin unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EU geltenden EU-Verordnungen vorgenommen und das diesbezügliche Registrierungsverfahren normiert. Der Bundesrat wird am 7. 6. 2013 noch über das Gesetz zu entscheiden haben, Branchenvertreter rechnen aber nicht mehr mit einem Einspruch.

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Das „richtige“ Gericht bei Klagen von GmbH-Geschäftsführern

RA/FA für ArbR Dr. Sandra Urban-Crell, Partnerin, McDermott Will & Emery, Düsseldorf

RA/FA für ArbR Dr. Sandra Urban-Crell, Partnerin, McDermott Will & Emery, Düsseldorf

Für Klagen von GmbH-Geschäftsführern sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Dies ist keine neue Erkenntnis und doch mussten sich die Gerichte für Arbeits- und Zivilsachen in den vergangenen Jahren wiederholt mit der Frage des „richtigen“ Rechtswegs auseinandersetzen. Klassiker bei Rechtswegstreitigkeiten sind die Fälle der Beförderung von Arbeitnehmern auf die Position des Geschäftsführers. Genau mit einem solchen Sachverhalt – in der Insolvenz der GmbH – hatte sich das BAG in seinem jüngsten Beschluss vom 4. 2. 2013 (Az.: 10 AZB 78/12, DB 2013 S. 521) zu befassen. Danach steht fest: Auf die Organstellung kommt es an. Ist der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Klageerhebung (noch) nicht vom Amt abberufen, sind die Landgerichte zuständig. » weiterlesen

Wann haften Bankmitarbeiter für die Steuerhinterziehung ihrer Kunden?

RA Dr. Hilmer Erb, FA f. Steuer- und Strafrecht, PwC Legal, Frankfurt/M.

RA Dr. Hilmar Erb, FA f. Steuer- und Strafrecht, PwC Legal, München

Wer einem anderen hilft, Steuern zu hinterziehen, haftet gegenüber dem Fiskus für die verkürzten Steuern und die Hinterziehungszinsen (§ 71 AO). Kürzlich hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu entscheiden, ob der Bereichsleiter der Wertpapieradministration einer Bank als Haftungsschuldner nach dieser Regelung in Anspruch genommen werden durfte (BFH-Urteil vom 15. 1. 2013 – VIII R 22/10, DB 2013 S. 796).

Der Bereichsleiter hatte mit mehreren Organisationsanweisungen den anonymen Transfer von Kapital und Wertpapieren zu ausländischen Tochterunternehmen der Bank ermöglicht, was viele Kunden genutzt hatten. Dem Finanzamt gelang es trotz der Verschleierung, 75% der Transaktionen einzelnen Kunden zuzuordnen. Die wenigsten Kunden hatten ihre ausländischen Erträge versteuert, allerdings resultierte daraus in 6% der Fälle kein Steuerschaden. Die übrigen Kunden konnten nicht ermittelt werden.

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