Fusionskontrolle: Die Bagatellmarktklausel in neuem Gewand

Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery

RA Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel

Die am 30. 6. 2013 dieses Jahres in Kraft getretene 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“) hat die sog. Bagatellmarktklausel von einem Aufgreifkriterium zu einem materiellen Ausschlusskriterium reduziert (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Das bedeutet, dass ein Zusammenschlussvorhaben, auch wenn es einen Bagatellmarkt betrifft, beim Bundeskartellamt vor dem Vollzug angemeldet werden muss. Allerdings darf das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss nicht untersagen, wenn dieser einen Bagatellmarkt betrifft, auch dann nicht, wenn i. Ü. die Untersagungsvoraussetzungen vorliegen würden. Diese Änderung ist i. S. der Rechtssicherheit zu begrüßen, auch wenn sie für die betroffenen Unternehmen zu einem prozeduralen Mehraufwand führt.

Als sog. Bagatellmarkt bezeichnet das GWB einen betroffenen Markt, auf dem seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Mio. € umgesetzt wurden.

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Beschlussmängelrecht – die nächste große Aktienrechtsreform?

Die neue Bundesregierung steht ganz gewiss vor größeren Herausforderungen als ausgerechnet das Recht der Beschlussmängel zu reformieren. Aber sie sollte diesem Gegenstand auch nicht ausweichen. Der BDI hat neuerdings erklärt, nach der ausgebliebenen Aktienrechtsnovelle sei eine umfassende Reform des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts noch dringlicher. Der Deutsche Juristentag hat im vergangenen Jahr im Kern dasselbe verkündet. Andererseits hört man Stimmen, auch aus dem BMJ, es sei doch inzwischen Ruhe eingekehrt. Die Verschärfungen durch UMAG (2005) und ARUG (2009) würden greifen. Es wird darauf verwiesen, dass die Zahl der Beschlussmängelklagen um über die Hälfte zurückgegangen ist (Studie von W.Bayer et.al. für das BMJ, Dezember 2011). Und nur wegen Gesetzesästhetik lohne sich der Aufwand zur Bereinigung des Normendickichts nicht. » weiterlesen

Höchstrichterlicher „Ritterschlag“ für Contractual Trust Arrangements

Bernd Klemm, Partner im Münchener Büro der internationalen Kanzlei Hogan Lovells

Bernd Klemm, Partner, Hogan Lovells, München

Treuhandkonstruktionen (sog. Contractual Trust Arrangements – CTA) zur bilanziellen Auslagerung und privatrechtlichen Insolvenzsicherung von Verpflichtungen von Arbeitgebern für Arbeitnehmeransprüche (z.B. Versorgungs- oder Altersteilzeitverpflichtungen) erfreuen sich insbesondere bei international tätigen Unternehmen bereits seit Jahren hoher Beliebtheit, da sie eine sehr flexible Bilanzverkürzungsmethode darstellen, bei der im Gegensatz zu vielen anderen Insolvenzsicherungsmodellen eine weitgehende Kapitalanlagefreiheit besteht. Bereits seit rund einem Jahrzehnt bestand dabei in der juristischen Literatur weitgehend Einigkeit, dass CTAs bei einer entsprechend sorgfältigen Gestaltung auch tatsächlich als insolvenzfest anzusehen sind. Gleichwohl verblieben in Ermangelung einer einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gewisse Restunsicherheiten bezüglich der Insolvenzfestigkeit von CTA-Modellen.

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Kooperationspflicht bei Durchsuchungen durch die Kartellbehörden

RA Annette Luise Schild, Partner, Arnold & Porter, Brüssel

RA Annette Luise Schild,
Partner, Arnold & Porter, Brüssel

Fast jeden Monat sind die Beamten der europäischen und deutschen Kartellbehörden unterwegs, um Unternehmen der verschiedensten Branchen zu durchsuchen. Den Startschuss in diesem Jahr gab das Bundeskartellamt im Februar mit Durchsuchungen in der Stahlbranche, gefolgt vom Sanitärgroßhandel im März. Im Mai durchsuchte es Unternehmen der Kartoffelbranche. Im selben Monat fanden Dawn Raids der europäischen Kommission bei Unternehmen der Zucker- bzw. der Öl- und Biospritindustrie statt. Im Juni standen Transportunternehmen im Fokus.  Zu guter Letzt durchsuchte die Kommission im Juli drei große Telekommunikationsunternehmen wegen deren Preisgestaltung beim Internetzugang. Die Regelmäßigkeit und Bandbreite der Durchsuchungen zeigt, dass Unternehmen aller Branchen jederzeit mit Durchsuchungen der Kartellbehörden rechnen müssen und deshalb entsprechend vorbereitet sein sollten.

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Stiftung Warentest führt kostenpflichtige Werbelizenzen ein

RA Dr. Jakob Guhn, Of Counsel, Jones Day, Düsseldorf

RA Dr. Jakob Guhn, Of Counsel, Jones Day, Düsseldorf

Die Testergebnisse der Stiftung Warentest haben einen hohen Stellenwert bei Verbrauchern. Bei gutem Abschneiden verwenden die Unternehmen entsprechend gerne die Testergebnisse in der Werbung. Bisher konnten diese gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 500 mitsamt der Testlogos verwendet werden. Dies ist nun Geschichte. Die Stiftung hat zum 1. 7. 2013 ein Lizenzsystem eingeführt: Die Verwendung des Testlogos kostet jetzt für Warenhersteller eine Lizenzgebühr von mindestens 7.000 €, verbunden mit genauen Vorgaben zu Art und Dauer der Werbung mit ihnen. Die Einnahmen sollen dazu dienen, rechtliche Schritte gegen unlautere Werbung mit den Testlogos zu finanzieren. Etwaige Überschüsse sollen der Stiftung zufließen.

Das neue Vorgehen der Stiftung Warentest – sowohl in Bezug auf die Gebühren als auch im Hinblick auf die Rechtsverfolgung in eigener Sache – wirft allerdings einige rechtliche Fragen für Unternehmen auf, die von dieser Umstellung betroffen sind.

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VorstKoG/Aktienrechtsnovelle in der neuen Wahlperiode

Die in VorstKoG umgetaufte Aktienrechtsnovelle 2011-2013 ist vorerst gescheitert. Sie wurde am 20.9.2013 vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Da der Deutsche Bundestag in der zu Ende gehenden Wahlperiode nicht mehr zusammentritt, kann das weitere Verfahren nach Art. 77 Abs. 2 – 4 GG nicht mehr betrieben werden. Am Ende der Wahlperiode gelten alle Vorlagen als erledigt (Geschäftsordnung Bundestag: sog. Diskontinuität). Wie kann es weitergehen? Das Gesetz müsste in der neuen Wahlperiode wieder eingebracht werden und die übliche parlamentarische Prozedur durchlaufen. Ob es dazu kommt, hängt natürlich von der politischen Wetterlage ab. Einen großen Teil wird man schlicht wieder vorlegen, über den streitigen Teil wird neu zu befinden sein. » weiterlesen

Aus für dynamische Bezugnahmeklauseln?

RA/FAArbR Dr. Rolf Kowanz, Partner bei Heisse Kursawe Eversheds, München

RA/FAArbR Dr. Rolf Kowanz, Partner bei Heisse Kursawe Eversheds, München

Relativ unbemerkt hat der Europäische Gerichtshof kürzlich ein Urteil gefällt, das Sprengkraft birgt und das Recht der Betriebsübergänge womöglich auf den Kopf stellen kann (Urteil vom 18. 7. 2013 – C‑426/11, DB 2013 S. 1851; vgl. dazu auch Forst, DB 2013 S. 1847).

Dem Ausgangsfall lagen zunächst zwei normale Betriebsübergänge von scheinbar untergeordneter Wichtigkeit zugrunde: Eine kommunale Einrichtung in England wurde an einen privaten Träger veräußert und von diesem wiederum an einen ebenfalls privaten Dritten weiterverkauft. In den Arbeitsverträgen der Beschäftigten war über eine dynamische Bezugnahmeklausel geregelt, dass der jeweils gültige Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, dem der Betrieb ursprünglich angehörte, Anwendung findet. Der dort geltende Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes wurde nun neu verhandelt und sah Lohnsteigerungen vor, nachdem der Betrieb bereits in die Privatwirtschaft übergegangen war. Der Erwerber sah sich an die Lohnsteigerungen nicht gebunden. Er argumentierte, dass eine dynamische Bezugnahme nicht so weit gehen könne, dass sie ihn an Tarifverträge binde, auf deren Entstehung und Gestaltung er gar keinen Einfluss habe.

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Haftung des Geschäftsführers für zu hohes Anwaltshonorar?

Honorarvereinbarungen von Unternehmen in der Krise mit Beratern sind in jüngster Zeit in die Kritik geraten. Der Insolvenzverwalter von Q-Cells verklagt zwei ehemalige Vorstandsmitglieder der Gesellschaft (und deren anwaltliche Berater) im Zusammenhang mit der letztlich gescheiterten Sanierungsberatung. Auch bei der Praktiker-Insolvenz ist von sehr üppigen Beraterhonoraren die Rede. Insolvenzrechtlich steht die Anfechtung im Raum, gesellschaftsrechtlich die Haftung der Geschäftsleiter für die Vergabe dieser Dienstleistungen. Da passt es gut, dass der BGH sich vor kurzem zur Haftung des Geschäftsführers geäußert hat. Die Entscheidung vom II ZR 86/11 v. 18.6.2013 (DB 2013 S. 1959) betrifft eine mittlerweile insolvente GmbH & Co. KG aus Berlin. Deren Geschäftsführer hatte mit einer Anwaltskanzlei eine nachträgliche schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, deren Höhe über den gesetzlich fixierten Gebühren lag, die für die mündlich abgesprochene und bereits erbrachte Tätigkeit hätten verlangt werden können. » weiterlesen

Die verkannte Notwendigkeit des Terrorlisten-Screenings von Mitarbeitern

Christian Gleich Rechtsanwalt  McDermott Will & Emery München

Dr. Christian Gleich
Rechtsanwalt
McDermott Will & Emery
München

Das Thema Terrorlisten-Screening von Mitarbeitern, d.h. der Abgleich der eigenen Arbeitnehmer mit den auf der sog. Terrorliste genannten Personen, wird in vielen Unternehmen in Deutschland noch immer stiefmütterlich oder überhaupt nicht behandelt. Der Grund hierfür ist, dass von Unternehmen die Notwendigkeit der Durchführung eines Terrorlisten-Screenings oft mangels Kenntnis der weitreichenden Folgen verkannt und deswegen auf die leichte Schulter genommen wird oder ihnen teilweise schlichtweg unbekannt ist.

Hintergrund des Terrorlisten-Screenings

Die Notwendigkeit des Terrorlisten-Screenings von Mitarbeitern ist auf zwei europäische Verordnungen, die sog. Anti-Terror-Verordnungen (VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002), und dem in diesen jeweils normierten Bereitstellungsverbot zurückzuführen. Das Bereitstellungsverbot untersagt natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen finanzielle Mittel jeglicher Art Personen oder Organisationen, die dem internationalen Terrorismus zuzurechnen sind, zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Das Bereitstellungsverbot gilt uneingeschränkt für alle Unternehmen in Deutschland und erfasst auch Gehaltszahlungen an Mitarbeiter. » weiterlesen

Weihnachten immer frei!?

RA/FAfArbR Dr. Paul Melot de Beauregard, LL.M. Partner McDermott Will & Emery München

RA/FAArbR Dr. Paul Melot de Beauregard, LL.M., Partner
McDermott Will & Emery
München

In der Flut täglich ergehender Urteile und Beschlüsse deutscher Gerichte finden sich immer nur wenige, die den Leser in gleicher Weise erheitern und nachdenklich stimmen. Die Entscheidung des BAG vom 11. 6. 2013 9 AZR 786/11, DB0607260 gehört hierzu. Hintergrund der Entscheidung war das Verlangen eines leidgeprüften Piloten, immer dann wenn andere Ferien haben, fliegen zu müssen. Dies fiel ihm besonders in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr schwer. Doch was tun, um statt im Cockpit bei seinen Lieben zu sein? Krank zu feiern schien zu riskant. Ein Urlaubsantrag war ebenfalls keine langfristige Lösung, denn der Wunsch wurde von vielen Kollegen geteilt. Da besann sich der findige Flugzeugführer auf § 8 TzBfG. Der Gesetzgeber selber räumt hier schließlich die Möglichkeit ein, von seinem Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit zu verlangen. Was liegt also näher, als diese Reduzierung blockweise und zwar jährlich für die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar zu verlangen? Eine solche Reduzierung der Gesamtjahresarbeitszeit um 3,29 % lässt sich finanziell gut verkraften – vor allem wenn man diese Zeit im Kreise seiner Familie wertvoller verbringt, als am Steuer eines Flugzeugs. » weiterlesen