Gesellschafterliste der GmbH: perfekt geregelt?

Wer drauf steht, ist drin. So kann man salopp die Gesellschafterliste bei der GmbH erklären. Entscheidend ist, wer die Hoheit über die Liste hat. Sie ist vom Geschäftsführer bzw. Notar „zum Handelsregister einzureichen“ (§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Dort wird die Liste aufgenommen (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG), d.h. in den digitalen Registerdateien gespeichert. Das Registergericht hat zu prüfen, ob die Liste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht (BGH-Beschluss vom  20. 9. 2011 – II ZB 17/10, DB 2011 S. 2481). Eine inhaltliche Prüfung findet grundsätzlich nicht statt. Die Gesellschafterliste wird also außer Haus verwahrt und sie ist öffentlich zugänglich (§ 9 HGB); dies unterscheidet sie vom Aktienregister, welches „inhouse“ bei der AG geführt wird und nicht einmal den Aktionären offen steht (von den eigenen Daten abgesehen, § 67 Abs. 6 AktG). Die Frage ist, ob es bei dieser Diskrepanz der funktional ähnlichen Mitgliederverzeichnisse bleiben sollte. » weiterlesen

Zur Hinweispflicht des Steuerberaters auf Überschuldung

RA Rainer Schaaf, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

RA Rainer Schaaf, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Bemerkt der Steuerberater im Rahmen eines allgemeinen steuerlichen Dauermandats in der Handels- oder Steuerbilanz eine Unterdeckung, stellt sich ihm die Frage, ob er ungefragt auf eine potenzielle insolvenzrechtliche Überschuldung und die Pflicht zur Insolvenzantragstellung hinweisen muss. Eine solche Hinweispflicht wurde in der Literatur und der untergerichtlichen Rechtsprechung bisher vielfach bejaht, da ein solcher Hinweis Teil der Schutzpflichten des Steuerberaters gegenüber seinem Mandanten sei.

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 7. 3. 2013 (IX ZR 64/12, DB 2013 S. 928) und vom 6. 6. 2013 (IX ZR 204/12, DB 2013 S. 1542; vgl. hierzu ausführlich Schaaf/Mushardt, DB 2013 S. 1890) nun aber entschieden, dass in einem allgemeinen steuerlichen Beratungsmandat keine generelle Hinweispflicht besteht. Hingegen soll eine dennoch erteilte Auskunft, dass keine Überschuldung vorliegt, keine reine Gefälligkeit sein, sondern eine vertragliche Leistung, für deren Richtigkeit der Steuerberater haftet.

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„Equal-Pay“ bei Sonderzahlungen

RA, FAfArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA, FAfArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Am 21. 5. 2013 hat das LAG Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 398/12, DB0603128) entschieden, dass Leiharbeitnehmer nach dem Equal-Pay-Grundsatz wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs auch Anspruch auf Sonderzahlungen haben. Sind solche Sonderzahlungen an eine Stichtagsregelung geknüpft, besteht der Anspruch allerdings nur, wenn der (Leih-)Arbeitnehmer am Stichtag in dem betreffenden Unternehmen eingesetzt war.Der Kläger war von Februar 2008 bis März 2009 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt, allerdings nicht durchgehend und insbesondere nicht am 1. 12. 2008. Sein Leiharbeitsvertrag sah die Anwendung der Tarifverträge mit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP) vor, die jedoch infolge der Feststellung des BAG, dass die CGZP nicht tariffähig ist, nichtig sind. Die vergleichbaren Stammarbeitnehmer der Beklagten erhielten eine höhere Vergütung als der Kläger und zusätzlich Weihnachtsgeld. Letzteres allerdings nur, wenn sie am 1. 12. des jeweiligen Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stehen. Der Kläger erhob Klage auf den Differenzlohn und anteiliges Weihnachtsgeld. Das LAG sprach ihm den Lohnanspruch zu, verneinte aber einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. » weiterlesen

Änderung der Zahlungsdiensterichtlinie

RA Dr. Matthias Terlau, Partner, Osborne Clarke, Köln

RA Dr. Matthias Terlau, Partner, Osborne Clarke, Köln

Die 1. Zahlungsdiensterichtlinie (ZDR1) ist noch nicht ganz sechs Jahre alt. Sie datierte vom 13. 11. 2007 und wurde als großer Meilenstein zur Verwirklichung eines Binnenmarktes für den Zahlungsverkehr gefeiert, wie er bereits in der Agenda von Lissabon im März 2000 beschlossen worden war. Zu diesem Rahmen gehört auch die SEPA-Initiative der europäischen Zahlungsverkehrsindustrie sowie die E-Geld-Regulierung. Die EU-Kommission beabsichtigt nun die Zahlungsdiensterichtlinie im Detail anzupassen und hat am 24. 7. 2013 einen entsprechenden Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie über Zahlungsdienste (ZDR2) vorgelegt.

Wesentliche Neuerungen ergeben sich für den Anwendungsbereich der Richtlinie, der vor allem über die Zulassungspflicht von Unternehmen als Zahlungsinstitut (oder als E-Geld-Institut) entscheidet. Die EU-Kommission will durch Hinweise zur Interpretation der Ausnahmebestimmung für Handelsagenten erreichen, dass zukünftig insbesondere eCommerce-Plattformen diese nicht mehr in Anspruch nehmen können und dadurch i. d. R. zulassungspflichtig werden, wenn sie Zahlungsvorgänge für die angeschlossenen Unternehmen bzw. Verbraucher abwickeln. Dies entspricht in Deutschland bereits seit gut einem Jahr der Praxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

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BGH: Anpassung von Genussrechtsbedingungen nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

RA Dr. Hartmut Krause, LL.M., Partner, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

RA Dr. Hartmut Krause, LL.M., Partner, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Genussrechtsbedingungen, die keine Regelung für den Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (BGAV) enthalten, sind nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn die Emittentin als abhängige Gesellschaft einen BGAV abschließt. Wenn bei Abschluss des BGAV die Prognose hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Emittentin entsprechend positiv gewesen ist, müssen die vollen ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen erbracht werden und dürfen die Rückzahlungsansprüche nicht herabgesetzt werden – unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Ertragslage der Emittentin.

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Gesellschaftsrecht in der alten und neuen Wahlperiode

Die zu Ende gehende 17. Wahlperiode hat das Gesellschaftsrecht fast unberührt gelassen (sieht man von den mittelbaren Wirkungen durch das ESUG ab). Das wird begrüßen, wer von der Reform in Permanenz sowieso nichts hält. Ob die Aktienrechtsnovelle in Kraft tritt, zeigt sich im September nach der letzten Sitzung des Bundesrats. Ein Politikum hat sie in der Schlussetappe erhalten: Die Novelle soll die Entscheidung über die Vorstandsbezahlung umkrempeln, insoweit die Hauptversammlung zur Entscheidung über das „System zur Vergütung“ für zuständig erklärt wird. Der Rest sind kleinere Korrekturen, die Spezialisten beschäftigen; für den Wahlkampf taugen sie nicht. Anders verhält es sich bei der Regelung eines Geschlechterproporz in Führungsorganen. Die Einführung einer „Frauenquote“ wurde vom Bundestag noch abgelehnt. Sie steht aber in den Wahlprogrammen der Parteien mit Ausnahme der FDP, die sich gegen Quoten ausspricht. Die CDU will bis zum Jahr 2020 eine feste Quote von 30 Prozent für Frauen in Aufsichtsräten mitbestimmungspflichtiger börsennotierter Unternehmen einführen; die SPD nennt 40%, die Grünen 50% „in Aufsichtsräten“ und perspektivisch auch „auf anderen Ebenen“ im Unternehmen. Nimmt man noch die einschlägigen Bestrebungen auf EU-Ebene dazu, ist die Einführung einer Quote in der kommenden Wahlperiode sehr wahrscheinlich. Dann wird es darum gehen, wie weit die Regulierung reicht, ob also „nur“ der Aufsichtsrat börsennotierter Aktiengesellschaften betroffen ist. » weiterlesen

Beihilferecht: Neue EU-Verfahrens-verordnung – Auskunftspflicht und Sektoruntersuchung

Martina Maier, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel, Belgien

Martina Maier, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel, Belgien

Der Rat der Europäischen Union hat am 23. 7. 2013 Änderungen der Verfahrensverordnung (VerfVO) verabschiedet, welche die Vorschriften für die Durchführung von Beihilfeuntersuchungen in der EU regeln. Alle Unternehmen – auch solche, die selbst nicht von staatlichen Beihilfen profitieren – sollten sich dieser Änderungen bewusst sein, insbesondere da der Text in Kürze in Kraft treten wird und Bußgelder vorsieht. Die bedeutsamsten Änderungen werden nachfolgend zusammengefasst.

Auskunftsersuchen in Beihilfeuntersuchungen

Die Gewährung von staatlichen Beihilfen an öffentliche oder private Unternehmen ist in der EU verboten, solange die Beihilfe nicht von der Europäischen Kommission (Kommission) genehmigt wurde. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Basis einer Notifizierung durch den beihilfegewährenden Mitgliedstaat oder einer Beschwerde eine Beihilfeuntersuchung einleiten.

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Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft: Umsetzung des neuen Vergütungssystems gegenüber den erfassten Angestellten notwendig

RA Dr. Rüdiger Hopfe, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RA Dr. Rüdiger Hopfe, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

Am 22. 7. 2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten, mit dem in Deutschland die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) umgesetzt wird. Das Gesetz bezweckt die Regulierung der Aktivitäten von alternativen Investmentfonds (sog. AIF), indem es Anforderungen an die Verwalter solcher Fonds stellt. Vom KAGB werden insbesondere geschlossene Fonds, Immobilienfonds, Infrastruktur- und Rohstofffonds, Erneuerbare-Energien-Fonds, Hedgefonds sowie Private-Equity-Fonds erfasst.

Vorgaben zur Vergütung in § 37 KAGB

Neben anderen regulatorischen Vorgaben enthält das KAGB in § 37 Vorgaben zur Vergütung bestimmter Angestellter von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. der § 1 Abs. 16 i.V. mit § 17 KAGB. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss für bestimmte Angestellte (z.B. Geschäftsleiter und Mitarbeiter mit Einfluss auf das Risikoprofil der Gesellschaft) ein Vergütungssystem festlegen, welches die Vorgaben gemäß Anhang II der AIFM-Richtlinie umsetzt. » weiterlesen

Kommt die SEUP?

Angenommen, die Rechtsregeln für Kapitalgesellschaften, die nur einen Gesellschafter haben, wären in den 28 EU-Staaten fast gleich: Würden dann kleine und mittlere Unternehmen verstärkt in anderen Mitgliedsstaaten eine solche Gesellschaft gründen, um den dortigen Markt zu bedienen? Das will die Generaldirektion für Binnenmarkt der EU-Kommission in einer Online-Konsultation herausfinden, die noch bis Mitte September läuft. Zwar gibt es seit 1989 (kodifiziert 2009) schon eine Richtlinie über die Einpersonen-GmbH, aber diese „behandelt keine Kernfragen wie unter anderem Eintragungspflichten, Gläubigerschutz, Verlegung des Sitzes, Mindestkapitalanforderungen, Auflösung“ (Konsultationstext). Das soll jetzt nachgeholt und evtl. auch auf die Einpersonen-Aktiengesellschaft erstreckt werden. Die Initiative entspricht dem Kommissions-Aktionsplan 2012 für europäisches Gesellschaftsrecht. Sie geht zurück auf einen Expertenvorschlag zum europäischen Konzernrecht (Reflection Group On the Future of EU Company Law, S. 66 ff). Er empfiehlt Erleichterungen für die Gründung und Führung von Tochtergesellschaften, deren einzige Gesellschafterin die Muttergesellschaft ist. » weiterlesen

BAG: Stimmungsumschwung bei Anforderungen an Betriebsratsbeschlüsse?

RA Bernd Weller, FAArbR und Partner, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Frankfurt/Main

RA Bernd Weller, FAArbR und Partner, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Frankfurt/Main

Der 1. Senat des BAG hat am 9. 7. 2013 (1 ABR 2/13) angekündigt, seine Auffassung zu den Anforderungen an einen wirksamen Betriebsratsbeschluss ändern zu wollen. Da auch der 7. Senat des BAG in der Vergangenheit bereits Entscheidungen zu dieser Sachfrage getroffen hat, konnte der 1. Senat nicht einfach seine Meinung ändern, sondern musste beim 7. Senat anfragen, ob er sich dem Meinungsumschwung anschließen wolle. Für den Fall, dass der 7. Senat dies nicht tut, muss der Große Senat des BAG entscheiden.

Worum geht es inhaltlich? Der Betriebsrat ist ein Kollektivorgan. Einzelne Mitglieder können nicht einfach Entscheidungen treffen, die das Gremium binden. Dazu muss der Betriebsrat förmliche Beschlüsse fassen. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG setzt ein wirksamer Beschluss – neben der Beschlussfähigkeit, also der Anwesenheit einer ausreichenden Anzahl von Betriebsratsmitgliedern – insbesondere voraus, dass in der Ladung zu der Betriebsratssitzung bereits sämtliche Themen, über die abgestimmt werden soll, hinreichend bestimmt genannt sind. Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nach bisheriger Auffassung des BAG nur dann zulässig, wenn die geladenen Betriebsratsmitglieder sämtlich bei der Betriebsratssitzung anwesend sind und einstimmig die Erweiterung der Tagesordnung annehmen. Der 1. Senat möchte an dieser Stelle seine Rechtsprechung lockern. Nach seiner neuen Auffassung soll die Anwesenheit sämtlicher Betriebsratsmitglieder nicht erforderlich für die Erweiterung der Tagesordnung sein. Vielmehr sollen die Beschlussfähigkeit des Gremiums sowie die einstimmige Annahme der Erweiterung der Tagesordnung genügen.

Was sich wie ein typisches Beispiel juristischer Haarspalterei anhört, kann in der Praxis gravierende Auswirkungen haben. » weiterlesen