Nach weniger als zwei Jahren hat der Gesetzgeber eine kurze Phase großer Freiheiten beim Delisting beendet. Mit der jüngst verabschiedeten Änderung des Börsengesetzes wurden die Anforderungen an den Rückzug von der Börse neu geregelt. Möglich ist ein Delisting jetzt nur noch, wenn zugleich ein Erwerbsangebot nach dem Wertpapierübernahmegesetz (WpÜG) vorgelegt wird und damit jeder Aktionär die Möglichkeit hat, seine Aktien noch vor dem Delisting zu verkaufen.
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Aktienrechtsnovelle und Delisting: Anhörung vor dem Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hörte am 6.Mai Sachverständige zur Aktienrechtsnovelle und zum Delisting an. Die Regelungen der Novelle wurden ganz überwiegend als gelungen bezeichnet. Die Fragen der Abgeordneten betrafen das Verschwiegenheitsgebot für Aufsichtsräte, die von Gebietskörperschaften entsandt werden, den Stichtag für Namensaktien und vor allem das Delisting. Hier zeichnete sich ab, dass dass das Delisting zwar geregelt gehört, aber angesichts der Komplexität nicht in letzter Minute noch im Rahmen der Aktienrechtsnovelle. Diese Novelle soll nach fast fünfjähriger Reifezeit (dazu Seibert, FS Bruno Kübler, 2015, S. 665 ff) bis zur Sommerpause endlich verabschiedet werden.
Keine Barabfindung beim Delisting – BGH ändert Rechtsprechung
Der BGH hat mit Beschluss vom 8. 10. 2013 – II ZB 26/12; DB 2013 S. 2672 entschieden, dass Unternehmen beim Rückzug von der Börse (sog. „Delisting“) den Aktionären kein Barabfindungsangebot für ihre Aktien machen müssen. Auch ein Beschluss der Hauptversammlung ist nicht erforderlich. Mit dieser wegweisenden Entscheidung gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Delisting auf.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Tiefkühlproduzent FRoSTA AG den Wechsel vom regulierten Markt der Wertpapierbörse Berlin in den Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse vollzogen, ohne zuvor die Hauptversammlung zu befragen. Auch ein Abfindungsangebot wurde nicht unterbreitet. Dies hielt eine Reihe von Aktionären für rechtswidrig und beantragte die Durchführung eines gerichtlichen Spruchverfahrens, um eine angemessene Barabfindung für ihre Aktien bestimmen zu lassen. Die Instanzgerichte hatten diese Anträge abgelehnt: Da der Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freihandel (das sog. „Downgrading“) in seinen Auswirkungen auf die Rechte der Minderheitsaktionäre nicht mit einem vollständigen Delisting vergleichbar sei, bedürfe es in diesem Fall keines Abfindungsangebots; dementsprechend finde auch kein Spruchverfahren statt. Der BGH schloss sich dem im Ergebnis an, ging in seiner Begründung aber noch deutlich weiter, indem er nicht nur das bloße Downgrading, sondern auch das vollständige Delisting für hauptversammlungs- und abfindungsfrei erklärte.
Rentennahe Mitarbeiter ziehen bei Sozialplanabfindungen den Kürzeren
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält die Gestaltungshoheit von Arbeitgebern und Betriebsräten bei Sozialplanabfindungen weiter hoch. Am 26. 3. 2013 hat das BAG entschieden, dass die Abfindung eines über 58-jährigen Mitarbeiters eines Luft- und Raumfahrtunternehmens nach einer anderen Formel berechnet werden darf als die Abfindung für jüngere Mitarbeiter. Sozialpläne dürfen bei der Bemessung der Abfindungssumme die Möglichkeit der Mitarbeiter berücksichtigen, eine vorgezogene gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen zu können. Dies gilt auch dann, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den betroffenen Mitarbeiter eine lebenslange Rentenkürzung zur Folge hat, im entschiedenen Fall in Höhe von 7,2%. Der seit knapp 37 Jahren im Unternehmen angestellte Mitarbeiter empfand die Bestimmungen im Sozialplan als altersdiskriminierend, weil diese eine andere Formel für die Abfindungsberechnung für über 58-jährige Mitarbeiter vorsahen. Dies führte dazu, dass der betreffende Mitarbeiter nach der für ihn anwendbaren Formel nur eine Abfindung von rund 5.000 Euro erhielt, während die reguläre Formel eine Zahlung in Höhe von rund 235.000 Euro ergeben hätte. Die Differenz machte er gerichtlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend. » weiterlesen
Mehr Rechtssicherheit bei der Einziehung von Geschäftsanteilen
Schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarungen zugunsten der GmbH
Der schuldrechtliche Vertrag der Gesellschafter untereinander zugunsten „ihrer“ GmbH kann eine interessante Gestaltungsalternative sein. Die förmliche Änderung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) wird vermieden, vor allem: die Abrede ist nicht via Handelsregisterauskunft publik. Der Nachteil der Vereinbarungen gegenüber einer Satzungsklausel liegt allerdings auch auf der Hand: rechtsgeschäftliche Nachfolger sind daran nicht gebunden, es sei denn, sie treten der Abrede bei. Gegenstand solcher Regelungen können Geld- und Sachleistungen der Gesellschafter sein, ferner das Recht der Gesellschaft, ein Handeln (Geschäftsführung) oder Unterlassen (Wettbewerb) zu verlangen. Ein vom BGH bereits im Jahr 2010 entschiedener Fall (II ZR 4/09; DB 2010, 1749) macht darauf aufmerksam, dass auch die Verkürzung eines Mitgliedschaftsrechts vereinbart werden kann: Es ging dabei um die Limitierung des Abfindungsanspruchs bei Ausscheiden. Zugunsten der GmbH wird insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht begründet. Die mitgliedschaftliche Natur steht einer Vertragsregelung außerhalb der Satzung nicht entgegen; Drittinteressen werden nicht berührt. » weiterlesen
Abfindungszahlungen bei Ausscheiden von Gesellschaftern
Trennen sich die Wege der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), so kommt es häufig zum Streit insbesondere darüber, wann und in welchem Umfang die Abfindung zu zahlen ist. Oft hört man dabei von Verzögerungstaktiken, die die verbleibenden Gesellschafter hinsichtlich der Bestimmung und der Auszahlung des Abfindungsguthabens anwenden. Dem hat der BGH nun in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen einen (zeitlichen) Riegel vorgeschoben. » weiterlesen