„No poaching“: Abwerbeverbote im deutschen und europäischen Kartellrecht

RA Dr. René Grafunder, LL.M. (Brügge), Linklaters LLP, Düsseldorf

RA Dr. René Grafunder, LL.M. (Brügge), Linklaters LLP, Düsseldorf

Mit Wilderei in einem fremden Jagdgebiet (engl. poaching) haben aktuelle Verfahren gegen High-Tech-Unternehmen und Filmstudios vor US-Gerichten nur im übertragenen Sinne zu tun: Google, Apple & Co. sollen gegenseitige Abwerbeverbote – auch bekannt als „No poaching“ – für ihre Fachkräfte vereinbart haben. Neben dem Verbot von aktiven Abwerbeversuchen (d.h. ohne vorherige Bewerbung des Arbeitnehmers,  sogenannte cold calls) sollen sich die Unternehmen gegenseitig über Angebote informiert haben, um Bieterkämpfe zu verhindern.

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