Digitalisierung der Aktie

Die Bundesregierung will ermöglichen, dass Schuldverschreibungen künftig elektronisch begeben und verwahrt werden. Ein begrüßenswertes Vorhaben – jedoch „die Regulierung von elektronischen Aktien soll ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.“ (Eckpunkte für die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren v. 7.3.2019).

Für Börse und Banken ist die Aktie heute schon ein Digitalisat. Es werden keine Papiere bewegt, sondern Posten auf Konten. Rechtlicher Fixpunkt ist freilich noch die Sammelurkunde, die beim Zentralverwahrer hinterlegt ist. Davon leitet sich eine Verwahrkette ab, die über die Depotbanken (= Intermediäre) zum Aktionär führt. Eine Aktie bekommt der Aktionär allerdings nicht zu Gesicht, sondern nur einen „Nachweis des Anteilsbesitzes“ (§ 123 IV AktG), ausgestellt von seiner Bank bei Inhaberaktien, bei Namensaktien genügt für die Aktionärsstellung gegenüber der Gesellschaft die Eintragung im Aktienregister (§ 67 II AktG). Die Aktie ist in beiden Fällen praktisch ein elektronisch verbuchtes Wertrecht. » weiterlesen

Delisting-Regelung vom Bundestag verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat gestern § 39 Börsengesetz um eine Regelung des Delisting ergänzt. Sie gilt für alle derartigen Vorgänge ab dem 7.9.2015. Ein Widerruf der Zulassung der Aktien hat zur Voraussetzung, dass ein WpÜG-Erwerbsangebot vorgelegt wird. Die Gegenleistung darf nur in einer Geldzahlung bestehen. Diese bemisst sich nach dem durchschnittlichen Börsenkurs des letzten halben Jahres. Ausnahmsweise ist der Wert des Unternehmens zugrunde zu legen. Das ist dann der Fall, wenn Insiderinformationen verschwiegen wurden, eine Marktmanipulation vorliegt oder der Börsenkurs zu holprig war. Über die Einzelheiten wird man weiter diskutieren, etwa demnächst bei der Jahrestagung der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung. Im Grundsätzlichen dürfen die einen beklagen, dass die Hauptversammlung nicht mit dem Delisting befasst wird und nicht stets der Ertragswert auszuzahlen ist. Die anderen mögen weiter kritisieren, dass eine Abfindung überhaupt vorgesehen ist, da der Aktionär doch nicht ausscheiden muss. Das alles ist aber rechtspolitische Kritik, denn der Gesetzgeber (!) hat entschieden.
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