Unternehmensmitbestimmung bei der Umwandlung einer AG in eine SE

RA und Notar Dr. Cédric Müller LL.M. / RA Klaus Thönißen LL.M., beide Luther Rechtsanwalts-gesellschaft mbH, Essen

Die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europae, SE) erfreut sich in Deutschland großer Beliebtheit. Zahlreiche börsennotierte Konzerne, Familienunternehmen und auch Start-Ups haben sich für diese Rechtsform entschieden. In Bezug auf die Umwandlung einer AG in eine SE hat nun das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 27.08.2018 (Az.: 21 W 29/18) die für die Praxis wichtige Frage entschieden, in welchem Umfang Arbeitnehmer in einer SE Anspruch auf Mitbestimmung im Aufsichtsrat haben.

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Für wie viele Unternehmen gilt die fixe Frauenquote?

151 (?). Diese Zahl von „börsennotierten und voll mitbestimmten Unternehmen, für die aktuell die feste Quote von 30 Prozent für alle Neubesetzungen im Aufsichtsrat gilt“ nennt eine Übersicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das ist zu einem Drittel falsch. Es sind ca. 100 Unternehmen, keine 151, die von der Geschlechterquote des § 96 II AktG betroffen sind („börsennotierte Gesellschaftem, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt“). Denn das Mitbestimmungsgesetz greift ein, wenn Unternehmen „in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen“ (§ 1 I Nr. 1 MitbestG).Nach den Daten des Ministeriums, welche der Übersicht zugrunde liegen, erreichen zahlreiche der dort genannten Unternehmen diese Schwelle nicht (s. Excel-Tabelle am Seitenende der Übersicht; dort sind allerdings oft auch nur Zahlen der Konzernspitze angegeben). Also gilt für sie kein MitbestG und daher – entgegen dem Ministerium – auch nicht die feste Quote. » weiterlesen

50 Jahre AktG 1965

Vor fünfzig Jahren, am 25. Mai 1965, verabschiedete der Deutsche Bundestag das Aktiengesetz – ohne Gegenstimme. Es trat am 1.1.1966 in Kraft. Die Reformdiskussion begann in den fünfziger Jahren, dann wurde der Entwurf fünf Jahre lang sehr intensiv beraten. Das AktG 65 ist mittlerweile durch 75 Gesetze an zahlreichen Stellen geändert worden, zuletzt am 24.4.2015 (Quotengesetz). Aber im Kern blieb es ein halbes Jahrhundert unverändert. Damit ist die Aussage des Abgeordneten Dr. Wilhelmi in der dritten Lesung bestätigt: „Es ist Aufgabe eines Gesetzgebers, Weichen für ein Menschenalter zu stellen. Wir hoffen, dass unsere Gesetze so lange wirksam bleiben, wenn sie modern und gut gestaltet werden. Ich glaube, im Ganzen kann man das über dieses Aktienrecht sagen.“ » weiterlesen

Ist die große Aktiengesellschaft eine Bundesbehörde?

Natürlich (noch) nicht. Doch wird die große AG wie eine Behörde behandelt, wenn es um die „Geschlechtergerechtigkeit“ geht. Der Staat verlangt künftig einen 30%-Geschlechterproporz sowohl in seiner Verwaltung als auch im Aufsichtsrat einer (börsennotierten und paritätisch mitbestimmten) Aktiengesellschaft. Das ist die Grundaussage des Referentenentwurfs eines „Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“. Diese Gleichsetzung von öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft ist verfehlt. Der Staat mag für seinen Bereich ein „Bundesgleichstellungsgesetz“ verabschieden (Art. 2 des RefE), aber dasselbe für eine private Unternehmung zu verlangen bedeutet: es insoweit zu verstaatlichen. Wenn ein privater Investor eine Vermögensverwaltung sucht, so ist (bislang) noch niemand auf die Idee gekommen, er müsse bei der Auswahl eine Quote beachten. Warum das anders ist, wenn seine Investition über eine Aktiengesellschaft läuft, kann nicht erklärt werden. » weiterlesen

Zur Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters in der Hauptversammlung

RA/StB/FBIStR Prof. Dr. Christian Rödl, Geschäftsführender Partner bei Rödl & Partner, Nürnberg

Mit Leitsatzurteil des Zweiten Senats (BGH-Urteil vom 19. 7. 2011 – II ZR 124/10 (DB 2011 S. 2137) hat der BGH entschieden, dass die Modalitäten der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters und damit die Pflicht zur Anmeldung eines Bevollmächtigten nicht unter die in der Einberufung anzugebenden Bedingungen der Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts fallen. In dem vorliegenden Fall hatten Aktionäre des größten Kreditinstituts Deutschlands mit Sitz in Frankfurt/M. per Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage diverse Hauptversammlungsbeschlüsse desselbigen angegriffen, da die Einladung zur Hauptversammlung Bedingungen für die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern enthielt. » weiterlesen

Eigenverantwortliche Fortbildung des Aufsichtsrats

„Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahr. Dabei sollen sie von der Gesellschaft angemessen unterstützt werden.“ (Nr. 5.4.1. Deutscher Corporate Governance Kodex seit Juli 2010). Dieser Empfehlung dürfte sich keine Aktiengesellschaft ausdrücklich verweigern. Sogleich haben sich etliche Weiterbildungsangebote für den Aufsichtsrat entwickelt (s.u.). Offenbar gibt es einen Markt (bzw: es ist ein Markt eröffnet worden) – und dieser wird bedient. Gegen Qualifizierung ist gewiss nichts einzuwenden. Insbesondere kann es nützlich sein, wenn Aufsichtsratsanwärter das nötige Rüstzeug auch auf diesem Wege erwerben. Freilich ist Lebenserfahrung nicht durch Schulung vermittelbar und diese Erfahrung spielt eine große Rolle bei der Organtätigkeit. Auch wäre es misslich, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nur als kollektives Kurserlebnis verstanden werden. Die Eigenverantwortung, die der Kodex nennt, kann sich auch im persönlichen Eigenstudium äußern. Daher darf die Antwort auf die Frage, welche Fortbildung das Mitglied des Aufsichtsrats betrieben hat, auch lauten: Es habe regelmäßig das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Exemplar „Der Betrieb“ (pars pro toto) gelesen.

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OLG Frankfurt stärkt Vorstandskompetenz beim Unternehmenserwerb

In einem für die M&A-Praxis bedeutsamen Urteil vom 7.12.2010 hat das Oberlandesgericht Frankfurt festgehalten, dass der Erwerb einer Beteiligung unabhängig von der hierbei geschaffenen Anteilsquote bei der erwerbenden Aktiengesellschaft  zu den  vorstandsautonomen Geschäftsführungsangelegenheiten gehört, wenn die Satzung den Unternehmenserwerb  generell zulässt. Das folgt aus § 76 AktG („Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten“).

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