Zu den Verschwiegenheitspflichten von Aufsichtsratsmitgliedern

RA Peter Lindt, Partner bei Rödl & Partner, Nürnberg

Der aktuelle Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium zur  „kleinen Aktienrechtsnovelle 2011“ sieht  eine Ergänzung des § 394 AktG vor, die  für kommunal getragene Kapitalgesellschaften Satzungsgestaltungen zulassen würde, die die Verschwiegenheitspflichten der Aufsichtsratsmitglieder aufheben und öffentliche Aufsichtsratssitzungen erlauben. Dies wäre eine grundsätzliche Rechtsänderung, eine grundsätzliche Rechtsänderung über deren Sinn und Unsinn wohl durchaus unterschiedliche Auffassungen bestehen dürften.  » weiterlesen

Aktienregister bei unverkörperter Mitgliedschaft

Nicht wenige (börsenferne) Aktiengesellschaften existieren ohne Aktien(urkunden); es erfolgt keine „Verbriefung“ des Anteils, Papiere werden nicht ausgegeben. Namentlich bei kleinen Gesellschaften sind die Aktionäre zufrieden, wenn ihre Anteile vom Vorstand zuverlässig registriert werden, eine eigene Papierverwaltung wäre nur lästig. Kommt es zu einem Aktionärswechsel, wird das Aktienregister auf Mitteilung und Nachweis (Erklärungen von Alt- und Neuaktionär) hin entsprechend berichtigt. Wer im Register der Gesellschaft steht, gilt ihr gegenüber als Aktionär (§ 67 Abs. 2 AktG). Alles in Ordnung, nur nicht für manche Interpreten des Aktiengesetzes. So kann man lesen, § 67 Abs. 2 AktG gelte nicht „für unverkörperte Mitgliedschaften, und zwar auch dann nicht, wenn später Namensaktien ausgegeben werden“ (Lutter/Drygala, Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2009, Anh. § 68 Rdn. 4). » weiterlesen

Neue Befristungsregelung für aktienrechtliche Nichtigkeitsklagen geplant

Das Bundesministerium der Justiz hat im November 2010 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes („Aktienrechtsnovelle 2011“) vorgestellt. Dabei handelt es sich um eine Zusammenstellung nicht unbedingt thematisch verbundener, aber nicht unbedeutender Änderungen des Aktienrechts. Nach dem Referentenentwurf vom 2. 11. 2010 für ein Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (AktG) sollen unter anderem Aktiengesellschaften, die nicht börsennotiert sind, nur noch Namensaktien ausgeben können. Hintergrund ist die Sorge, die deutsche Inhaberaktie führe bei nicht börsennotierten Gesellschaften zur Intransparenz und ermögliche so Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Der Referentenentwurf sieht als weitere Maßnahme gegen missbräuchliche Aktionärsklagen eine relative Befristung der Nichtigkeitsklage vor.

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