Der Deutsche Bundestag hat am 14.11. 2019 in 2.und 3. Lesung dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie (ARUG II) in der Fassung des Rechtsausschusses zugestimmt. Eine intensive Vorbereitung und eine lange parlamentarische (Ausschuss-)Befassung haben damit ihr Ende gefunden.
Neu gegenüber dem Regierungsentwurf ist die Bestimmung, dass der Aufsichtsrat im Vergütungssystem eine „Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder“ festzulegen hat (§ 87a I S. 2 Nr. 1 AktG). Die Hauptversammlung kann auf Antrag einer § 122 II 1 AktG-Aktionärsquote die Maximalvergütung „herabsetzen“ (§ 87a IV AktG). Woraus sich die Maximalvergütung ergibt, ist nicht vorgegeben.
Neu gegenüber dem Regierungsentwurf ist der Prozentsatz, der bei Geschäften mit nahestehenden Personen anzuwenden ist. Er betrug im Entwurf 2,5 %, im Gesetz werden es 1,5 % der Summe aus dem Anlage- und Umlaufvermögen sein (§ 111b I AktG). » weiterlesen