ARUG II in der Sommerpause – Umsetzung verschoben

Bis zum 10. Juni 2019 hatte eigentlich die Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechte-Richtlinie zu erfolgen. Daraus ist nichts geworden. Wie aus Abgeordnetenkreisen zu hören ist, hakt es unter den Koalitionären insbesondere an der Regelung des „Say on Pay“, die auch bei der Anhörung der Sachverständigen im Rechtsausschuss kontrovers war. Ferner sind die Grenzwerte bei den „Related Party Transactions“ umstritten.

Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) befindet sich also noch in der parlamentarischen Behandlung. Im Oktober 2018 lag der Referenten-, im März 2019 der Regierungsentwurf vor. Im Mai kam es zur Ersten Lesung im Deutschen Bundestag und Anfang Juni zu einer öffentlichen Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestages. Dieser federführende Ausschuss konnte aber bis zur letzten Sitzung des Bundestages vor der Sommerpause sich nicht auf eine Beschlussempfehlung einigen. » weiterlesen

Umsetzung Aktionärsrechte-RL: Referentenentwurf eines 2. ARUG

Der lang erwartete Referentenentwurf (RefE) eines 2. ARUG ist jetzt vom BMJV veröffentlicht worden. Es geht um die Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Aktionärsrechterichtlinie (EU 2017/828).

Große Aufmerksamkeit wird das Thema Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung erfahren. Die Richtlinie verpflichtet zu einer „Vergütungspolitik“, die von der Hauptversammlung beschlossen und veröffentlicht wird. Die Richtlinie lässt sowohl ein lediglich beratendes als auch ein zwingendes Votum der Hauptversammlung zu. Der RefE entscheidet sich für ein beratendes Votum, wie es im Aktiengesetz fakultativ bereits vorgesehen ist – aber es wird zum Pflichtprogramm. Ein zwingendes Votum der Hauptversammlung würde den Aufsichtsrat schwächen, was als Defizit bei der Mitbestimmung zu buchen wäre.

Ein weiterer Schwerpunkt ist der Umgang mit Geschäften der börsennotierten AG, die sie mit ihr nahestehenden Personen schließt („related party transactions“ – RPT). » weiterlesen

Know your shareholder vs. Société Anonyme

Die neue Aktionärsrechte-Richtlinie (Änderungsrichtlinie 2017) ist durch. Sie wird bald im EU-Amtsblatt verkündet – dann läuft eine 24-Monate-Umsetzungsfrist. Bis Mitte des Jahres 2019 ist das deutsche Aktienrecht entsprechend anzupassen. Schwerpunkte bilden die Managervergütung und die Konzerntransaktionen. Der Blick sei hier auf einen dritten Gegenstand gerichtet, der bei den genannten – auch politisch brisanten – Themen eher im Schatten harrt: Es geht um die Deanonymisierung des Aktionariats einer börsennotierten Gesellschaft. „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschaften das Recht haben, ihre Aktionäre zu identifizieren.“ So bestimmt es der neue Art. 3a der RL. Und weiter: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Intermediäre der Gesellschaft auf deren Antrag … hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären übermitteln.“ » weiterlesen

Optionale Hauptversammlung ?!

Derzeit ist Hochsaison für Hauptversammlungen. Fast jeden Tag füllt sich zu diesem Zweck ein Saal. Die dort Anwesenden repräsentieren freilich nicht das Aktionariat. Die Generaldebatte geht von A-Z und hat oft wenig mit der Erledigung der Tagesordnung zu tun. Abstimmungen gründen praktisch nie auf dem Verlauf der Versammlung und sind selten spannend. Wozu diese – bei großen Gesellschaften siebenstellige Kosten verursachende – Veranstaltungen? Sind sie „alternativlos“ oder könnte man darauf auch verzichten? Letzteres ist (de lege ferenda) der Fall, wenn man die Funktionen der HV betrachtet. » weiterlesen