Die betriebliche Altersversorgung ist für den Arbeitgeber wegen der Langfristigkeit der übernommenen Verpflichtungen mit besonderen Unwägbarkeiten und Risiken verbunden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die Leistung selbst erbringt und nicht einen externen Durchführungsweg wählt. Diese Risiken sieht auch das Bundesarbeitsgericht und betont in seiner Rechtsprechung, dass die Versorgungslast für den Arbeitgeber berechenbar bleiben muss und der Arbeitgeber gerade bei der Hinterbliebenenversorgung ein anerkennenswertes Interesse an der Begrenzung seiner Leistungspflicht hat. Diesem Interesse dienen Altersabstandsklauseln, zu deren Zulässigkeit sich das Bundesarbeitsgericht nun zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres geäußert hat. » weiterlesen