Hinterbliebenenversorgung: Ausschluss deutlich jüngerer Ehegatten ist zulässig

Alexander Greth ist Arbeitsrechtler im Düsseldorfer Büro der Kanzlei Simmons & Simmons.

Arbeitgeber, die Ihren Mitarbeitern als Teil der betrieblichen Altersversorgung eine Hinterbliebenenversorgung gewähren, haben ein Interesse daran, das finanzielle Risiko zu begrenzen, das sich daraus ergibt, dass Arbeitnehmer erheblich jüngere Ehepartner haben. Eine Gestaltungsmöglichkeit ist die Vereinbarung von Altersabstandsklauseln.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.02.2018 über die Regelung in einer Versorgungsordnung entschieden, die vorsah, dass ein Anspruch auf Leistungen an Ehegatten nur besteht, wenn diese nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist die Regelung wirksam und stellt keine Diskriminierung des Arbeitnehmers wegen des Alters dar. » weiterlesen

Erholung darf im Alter länger dauern

RAin/FAinArbR Dr. Gudrun Germakowski, Partnerin, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, Düsseldorf

RAin/FAinArbR Dr. Gudrun Germakowski, Partnerin, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, Düsseldorf

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Dies hat das BAG mit Urteil vom 21. Oktober 2014 (9 AZR 956/12, Pressemitteilung Nr. 57/14) entschieden. » weiterlesen

Altersdiskriminierung durch das aktuelle Rentenpaket?

Dr. Rupert Felder, Vice President Global HR, Heidelberger Druckmaschinen AG und Vizepräs. des Bundesverbands der Arbeistrechtler in Unternehmen - BVAU

Dr. Rupert Felder, Vice President Global HR, Heidelberger Druckmaschinen AG und Vizepräs. des Bundesverbands der Arbeistrechtler in Unternehmen – BVAU

Noch wenige Tage, dann trifft das Wahlgeschenk „Rente63“ bei den Empfängern ein. Nicht überall macht sich Wohlgefallen breit. Auf den letzten Zentimetern vor der Beschlussfassung im Bundestag hat sich jedoch in den Gesetzestext verirrt, dass die beiden letzten Jahre vor Rentenbeginn nicht zu den 45 Beitragsjahren gerechnet werden, wenn diese mit Arbeitslosigkeit belegt sind. Das soll „Missbrauch“ verhindern und eine befürchtete Frühverrentungswelle stoppen. Woher die Angst vor dem Stellenabbau, konnte man doch wochenlang nichts anderes lesen, als dass die sozialpolitische Welt aus den Angeln gerät durch dieses Gesetz und eigentlich alle Welt händeringend Arbeitskräfte sucht, die bis weit über die 63 hinaus arbeiten wollen. Also was jetzt: Angst vor Frühverrentung oder vor dem Fachkräftemangel? » weiterlesen

Rentennahe Mitarbeiter ziehen bei Sozialplanabfindungen den Kürzeren

Eva Wißler, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei Schmalz Rechtsanwälte, Frankfurt

Eva Wißler, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei Schmalz Rechtsanwälte, Frankfurt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält die Gestaltungshoheit von Arbeitgebern und Betriebsräten bei Sozialplanabfindungen weiter hoch. Am 26. 3. 2013 hat das BAG entschieden, dass die Abfindung eines über 58-jährigen Mitarbeiters eines Luft- und Raumfahrtunternehmens nach einer anderen Formel berechnet werden darf als die Abfindung für jüngere Mitarbeiter. Sozialpläne dürfen bei der Bemessung der Abfindungssumme die Möglichkeit der Mitarbeiter berücksichtigen, eine vorgezogene gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen zu können. Dies gilt auch dann, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den betroffenen Mitarbeiter eine lebenslange Rentenkürzung zur Folge hat, im entschiedenen Fall in Höhe von 7,2%. Der seit knapp 37 Jahren im Unternehmen angestellte Mitarbeiter empfand die Bestimmungen im Sozialplan als altersdiskriminierend, weil diese eine andere Formel für die Abfindungsberechnung für über 58-jährige Mitarbeiter vorsahen. Dies führte dazu, dass der betreffende Mitarbeiter nach der für ihn anwendbaren Formel nur eine Abfindung von rund 5.000 Euro erhielt, während die reguläre Formel eine Zahlung in Höhe von rund 235.000 Euro ergeben hätte. Die Differenz machte er gerichtlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend. » weiterlesen

Bundesarbeitsgericht verschärft Maßstab für AGG-konforme Stellenanzeigen

RA/FAArbR Maximiliane Kempermann, Assoziierte Partnerin, Flick Gocke Schaumburg, Bonn/Berlin

Hinweise in Stellenanzeigen auf die erwünschte Berufserfahrung von Bewerbern sind in Deutschland noch gängige Unternehmenspraxis. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem in einer aktuellen Entscheidung nun Grenzen gesetzt (Az. 8 AZR 429/11).

Der damals 36jährige Kläger hatte sich bei der Berliner Charité für ein Traineeprogramm beworben, das sich an „Hochschulabsolventen/Young Professionals“ und Berufsanfänger richtete. Der Kläger verfügte über circa acht Jahre Berufserfahrung. Auf seine Bewerbung erhielt er eine Absage und verklagte die Charité auf Schadenersatz. Dabei berief sich der Kläger unter anderem auf eine Altersdiskriminierung und damit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) durch die Beschränkung des Traineeprogrammes auf Berufseinsteiger. » weiterlesen

Diskriminierungsschutz für Geschäftsführer – Konsequenzen für Altersgrenzen?

RA Dr. Hans-Peter Löw, Partner, Allen & Overy, Frankfurt/M.

Auf den Geschäftsführer einer GmbH, dessen Bestellung und Anstellung infolge einer Befristung abläuft und der sich erneut um das Amt des Geschäftsführers bewirbt, sind die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) anwendbar. Dies hat der BGH in einem viel beachteten Urteil vom 23. 4. 2012 entschieden.

Zur Entscheidung stand folgender Fall: Der Kläger war medizinischer Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH, die mehrere kommunale Krankenhäuser betrieb. Alleingesellschafterin ist die Stadt L. Der Dienstvertrag des Klägers war auf fünf Jahre befristet. Der Aufsichtsrat der Beklagten lehnte eine Verlängerung des Dienstvertrags mit der Begründung ab, der Kläger sei mit 62 Jahren zu alt. Die „Umbruchsituation im Gesundheitsmarkt“ und die „Herausforderungen im Gesundheitswesen“ verlangten eine Kontinuität in der Geschäftsführung über das 65. Lebensjahr des Klägers hinaus. Der BGH sah darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters und sprach dem Kläger Schadenersatz zu.

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BGH behindert Generationswechsel in Unternehmensleitung

Der II. Zivilsenat hat entschieden, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers anzuwenden (Urt. v. 23.4.2012; II ZR 163/10: „Kliniken Köln“, Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht). Ein 62-Jähriger klagte erfolgreich, weil ihm ein 41-Jähriger vorgezogen wurde. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hatte erklärt, man wolle einen Jüngeren „in den Wind stellen“. Dies wurde offenbar als Indiz für eine Altersdiskriminierung gewertet. Aber warum eigentlich? Denn umgekehrt wäre der Jüngere „diskriminiert“, wenn man den Älteren nimmt. Ein anderes Beispiel: Wenn ein Unternehmen einen Frauenförderplan verkündet und bei der Besetzung der Führungspositionen beachtet, wird ein männlicher Kandidat die Gerichte mit Blick auf das AGG erfolgreich anrufen (§§ 1, 6, 22 AGG). Hier beißen sich offenbar zwei gutgemeinte Linien des rechtspolitischen Zeitgeistes. » weiterlesen

Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine betriebsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Mit anderen Worten: Die Durchführung einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl ist in Zusammenhang mit dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung unabdingbare Voraussetzung. » weiterlesen

Sind feste Altersgrenzen für alle Berufsgruppen pauschal noch haltbar?

Daniela Gunreben, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rödl & Partner Nürnberg

RAin/FAArbR Daniela Gunreben, Rödl & Partner Nürnberg

Das vollständige Flugverbot für Verkehrspiloten über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ist eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gab in seinem Urteil vom 13. 9. 2011 (Az. Rs. C-447/09, DB0458798) der Klage von drei Piloten gegen eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG statt. Der Tarifvertrag ging hier weiter als die gesetzliche deutsche und internationale Regelung (LuftVZO i. V. mit IAR-FCL), die im Alter von 60 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur eine Einschränkung vorsah. » weiterlesen