BGH zur HV-Teilnahme nach Ablauf der Anmeldefrist

Der BGH hat am 9. Oktober 2018 (II ZR 78/17) ein wichtiges Urteil für die Hauptversammlungspraxis gefällt, dessen Gründe soeben veröffentlicht wurden. Es befasst sich (1) mit der Zulassung von Aktionären nach Ablauf der Anmeldefrist, (2) mit der Abweichung des Wahlvorschlags von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (denen nach § 161 AktG zugestimmt wurde) und (3) mit den Kompetenzen des Versammlungsleiters. Das Urteil ist für die amtliche Sammlung bestimmt, was dessen Bedeutung zeigt. Hier soll nur das erstgenannte Problem erörtert werden.

Der Vorstand der börsennotierten Berliner Mologen AG lud im Jahr 2014 zur o. Hauptversammlung (HV) ein. In der Einberufung heißt es: „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, … zugehen.“ Mehrere Aktionäre meldeten sich erst danach zur Hauptversammlung an oder legten erst danach den Nachweis ihres Anteilsbesitzes vor. Mindestens einer dieser Aktionäre (mit größerem Aktienanteil) wurde von der Gesellschaft zur HV zugelassen. » weiterlesen

Die Beschallungsrüge …

… scheint ihr Ende gefunden zu haben. Dabei handelt es sich um eine besonders skurrile Erscheinung im Kontext der aktienrechtlichen Anfechtungsklage. Seit das Landgericht München im Jahr 2009 die Nicht-Beschallung des Foyers als Anfechtungsgrund für HV-Beschlüsse ansah, wird immer mal wieder der fehlende gute Ton beklagt. Jetzt hat das OLG München befunden, dass der laute Handtrockner auf dem Klo die Eintragung der Beschlüsse der Siemens-Hauptversammlung (OSRAM-Abspaltung) nicht hindert (Freigabebeschluss v. 10.4.2013). Zu leise oder zu laut, das wollte das Gericht offenbar nicht im Ernst für justitiabel halten. Die klagenden Aktionäre hätten sich in der HV schließlich nicht zu Wort gemeldet und Fragen gestellt (mitgeteilt von Wilsing, Gastkommentar DB v. 3.5.2013). Diese Erwägung des Senats deutet auf das zutreffende Verständnis hin, dass der Aktionär nicht freudig vermeintliche Fehler registrieren und für seine Klage notieren darf. Vielmehr ist er gehalten, in zumutbarer Weise an der Mängelbeseitigung mitzuwirken, etwa durch Hinweise an die Versammlungsleitung (s. Noack/Zetzsche, Kölner Kommentar, 3. Aufl. 2011, vor §§ 121 ff AktG, Rn. 24). Ist also der Ton im Versammlungsraum tatsächlich unverständlich, so muss dies an Ort und Stelle moniert werden. » weiterlesen

Kodex-Verstoß: ein Anfechtungsgrund für die Aufsichtsratswahl?

Ist die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds anfechtbar, weil ein Verstoß gegen die Entsprechungserklärung zum Corporate Governance Kodex vorliegt? Das ist ein neuerdings vieldiskutiertes und ersichtlich brisantes Thema. Das Landgericht Hannover urteilte vor Jahresfrist: „Werden … durch den Hauptaktionär benannte Mitglieder, bei denen ein dauerhafter Interessenkonflikt nicht auszuschließen ist, in den Aufsichtsrat gewählt, ohne dies durch Änderung der gemäß § 161 AktG abzugebenden Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex bekannt zu machen, ist dies als Gesetzesverstoß i.S.d. §§ 243 Abs. 1 S. 1, 252 Abs. 1 S. 1 AktG zu bewerten, der die Anfechtbarkeit des Wahlbeschlusses zum Aufsichtsrat zur Folge hat.“ (Urteil v. 17.03.2010, Az. 23 O 124/09 – Continental AG). » weiterlesen