Der BGH hat mit Urteil vom 15. 11. 2012 – III ZR 55/12, DB 2012 S. 2862 entschieden, dass die aus einem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht zur objektgerechten Beratung sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts bezieht, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
Deshalb sei ein Anlageberater verpflichtet, ein Kapitalanlageprodukt, das er empfehlen möchte, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen. Je nach Ausgang der Prüfung sei der Anleger auch auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Jedoch könne eine unterlassene Prüfung nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar war, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist.