Weniger wegen der praktischen (wer wird schon wegen Sportwettenbetrugs zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt?), sondern wegen der rechtsmethodischen Bedeutung sei auf einen Beschluss des OLG Oldenburg v. 8.1.2017 (12 W 126/17) aufmerksam gemacht. Da möchte ein GmbH-Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen werden (wie es sich gehört, § 39 I GmbHG). Das Registergericht verlangt, dass der Geschäftsführer versichert, keinen der Tatbestände des § 6 II S. 2 GmbHG zu erfüllen (§ 39 III 1 GmbHG). Schlägt man im Gesetz nach, dann findet sich dort der Verweis auf „§§ 265b bis 266a“ StGB (§ 6 II 2 Buchstabe e, zweite Alt. GmbHG). Als dieser Verweis im Jahr 2008 in das Gesetz gelangte, gab es die §§ 265c-265e StGB (Sportwettenbetrug) noch nicht – diese wurden erst 2017 eingefügt. Bezieht sich jetzt die Verweisung statisch auf den damaligen StGB-Stand oder dynamisch auf den aktuellen StGB-Stand? Darüber dürfte der BGH zu entscheiden haben, denn die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. » weiterlesen