Juristische Fallstricke am Arbeitsplatz in der Karnevalszeit

RA/FAArbR Dr. Utz Andelewski, Partner Dentons Europe LLP, Berlin

Kostümiert im Büro erscheinen, dann dem Alkohol zu sprechen, schließlich dem Chef ein Bützchen geben, um eine Sachbeschädigung zu verbergen, zwischendurch noch Witze über Kollegen machen und dann aufgrund des Katers am nächsten Tag zu Hause bleiben. Wo geht denn so etwas? In der fünften Jahreszeit? » weiterlesen

Wenn das Büro zum Warenlager wird

Saskia Krusche, Rechtsanwältin, LIEB.Rechtsanwälte, Nürnberg

Saskia Krusche, Rechtsanwältin, LIEB.Rechtsanwälte, Nürnberg

Manch  Angestellter lässt sich private Pakete an den Arbeitsplatz schicken, da so die Sendung auch sicher ankommt. Es ist schließlich zumeist jemand da, der die Tür öffnet und das Päckchen entgegennimmt. Grundsätzlich erscheint es harmlos, wenn Angestellte sich ab und an ein privates Paket ins Büro liefern lassen. Anders sieht es aber aus, wenn das Büro den Warenlagern von Amazon & Co. gleicht, oder auch, wenn in Großunternehmen alle 4.000 Mitarbeiter regelmäßig  das Büro als Annahmestelle für ihre Postzusendungen nutzen. Eigentlich sollte man am Arbeitsplatz – wie der Name schon sagt  – „arbeiten“, und nicht seiner Kauflust frönen.

Ehegatte des Arbeitnehmers als Empfangsbote

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Immer wieder zeigt die betriebliche Praxis, dass Arbeitgeber vor die Herausforderung gestellt werden, einem nicht anwesenden Arbeitnehmer „auf den letzten Drücker“ eine Kündigung wirksam zustellen zu müssen, um diese fristwahrend zum nächst möglichen Zeitpunkt auszusprechen. Dabei stellt sich häufig die Frage, welche Art und Weise der Zustellung sich anbietet, um nachweisbar den rechtzeitigen Zugang eines Kündigungsschreibens zu bewerkstelligen. Unter Umständen kommt es auch dazu, dass die Zustellung nicht an den betroffenen Arbeitnehmer selbst, sondern an eine dritte Person erfolgt. Handelt es sich hierbei um den Ehegatten des Arbeitnehmers so gilt dieser in der Regel als Empfangsbote, so dass sich der – zu kündigende – Arbeitnehmer bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten so behandeln lassen muss, als ob die Kündigung an ihn selbst zugestellt worden wäre. » weiterlesen