Die Beratungspflichten von Banken beim Abschluss von Swap-Geschäften sind Gegenstand zahlreicher, teils widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen. Nach seiner viel beachteten Entscheidung vom 22. März 2011 in Sachen Deutsche Bank gegen ILLE Papier-Service GmbH hat sich der Bundesgerichtshof nun erneut mit diesem Themenkomplex befasst. Dabei hat er Klarstellungen insbesondere zur Aufklärungspflicht über einen anfänglichen negativen Marktwert von Swap-Verträgen getroffen (BGH vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13).
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BGH weist Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern ab
In zwei lang erwarteten Urteilen hat der BGH am 27. 9. 2011 – XI 182/10, DB 2011 S. 2649 und XI ZR 178/10, DB 0459112 über die Klagen zweier Bankkunden entschieden, die als „Zertifikate“ bezeichnete Anleihen der inzwischen insolventen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (nachfolgend nur „Emittentin“) im Zweiterwerb von ihrer Bank erworben hatten. Die Rückzahlung sollte in Abhängigkeit von der Entwicklung eines virtuellen Aktienkorbes erfolgen. Im ungünstigsten „Normalfall“ wäre lediglich das eingesetzte Kapital zurückbezahlt worden. Nach der Insolvenz der Emittentin waren die Anleihen weitestgehend wertlos. Die Kläger behaupteten, die Bank habe ihre Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt und machten Schadensersatz geltend. Das LG hatte den Klägern zunächst Recht gegeben, in der Berufung vor dem OLG Hamburg unterlagen sie jedoch. Der BGH wies die Revisionen der Kläger als unbegründet zurück. Zusammengefasst führte er folgende Gründe an: