Bislang ist umstritten, ob eine Aufklärungspflicht über den negativen Marktwert eines Swap-Vertrages auch dann besteht, wenn der Swap einfach strukturiert ist und aus Sicht des Bankkunden lediglich ein variabler Zinssatz gegen einen Festzinssatz getauscht wird. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 27. 6. 2012 -9 O 140/11 entschieden, dass bei solchen sog. Plain Vanilla Swaps zumindest dann keine Aufklärungspflicht besteht, wenn diese zur Zinssicherung eines Darlehens eingesetzt werden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: